Aufnahme
innerhalb des
Schuljahres.
Aufnahme-
prüfungen im
allgemeinen.
Prüfung zur
Aufnahme
in die unterste
Klasse.
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8 3. Innerhalb des Schuljahres ist der Eintritt in das Seminar in der Regel
zu versagen und darf nur aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des Zuzugs
der Eltern von einem anderen Seminarorte, und unter der Voraussetzung von der
Seminardirektion gewährt werden, daß der Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem
Unterrichte der Klasse zu folgen vermag.
§ 4. (1) Jeder Schüler, der in eine der Klassen VII bis I aufgenommen sein will,
hat eine schriftliche und eine nicht öffentliche mündliche Prüfung zu bestehen. Diese
ist in der Regel Schülern zu erlassen, die aus einem anderen sächsischen Seminare
kommen und ein hinsichtlich ihrer Leistungen völlig unbedenkliches Entlassungszeugnis
beibringen.
(2) Die regelmäßige Aufnahmeprüfung vor Beginn des Schuljahres, deren Zeit-
punkt das Ministerium bestimmt, wird unter Aufsicht des Seminardirektors durch die
von ihm beauftragten Lehrer, unter denen sich tunlichst mehrere in der betreffenden
Klasse unterrichtende Lehrer befinden sollen, abgenommen (Prüfungskommission).
(8s) Die außerordentlichen Prüfungen einzelner Schüler im Laufe des Schul-
jahres sind von Lehrern der Klasse, für welche die Anmeldung erfolgt ist, nach Anord-
nung und unter Aufsicht des Seminardirektors vorzunehmen. Dieser entscheidet auf
Grund der Prüfung über die Aufnahme.
§ 5. (1) Durch die vor Beginn des Schuljahres abzuhaltende Prüfung für die
Aufnahme in die unterste Seminarklasse soll festgestellt werden, ob die Schüler die für
den Seminarunterricht erforderliche Begabung und geistige Reife, insonderheit Sicher-
heit auf dem Gebiete elementarer Kenntnisse, Verständnis des bisher Gelernten, gute
Auffassungs= und Beobachtungsgabe und sprachliche Ausdrucksfähigkeit besitzen.
(2) Ist die Zahl der Prüflinge beträchtlich, so sind sie in zwei bis drei Gruppen
zu prüfen. Die Prüfung jeder Gruppe soll in der Regel nicht mehr als zwei Tage in
Anspruch nehmen; der erste Tag ist für die schriftliche, der zweite für die mündliche
Prüfung bestimmt.
(s) Während dieser Zeit ist jeder Prüfling auch einer Untersuchung durch den
Seminararzt zu unterziehen. Das Nähere hierüber enthält die Dienstanweisung für
die Seminarärzte.
(4) Jeder Prüfling hat zur Aufnahmeprüfung die während des letzten Schuljahres
im deutschen und im fremdsprachlichen Unterrichte, im Rechnen, in der Formenlehre
und im Zeichnen angefertigten Arbeiten mitzubringen, überdies ein Verzeichnis der
in den letzten zwei Schuljahren auswendig gelernten Gedicht und Kirchenlieder und
der eingeübten Gesänge sowie die Notenhefte, die er bei seinem Klavierunterrichte, und
die Lehrbücher, die er im fremdsprachlichen Unterrichte zuletzt gebraucht hat.