Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(5) Diese Bücher, die Arbeitshefte und Zeichnungen sind nach genommener Ein— 
sicht nebst den unversiegelt überreichten Zeugnissen zurückzugeben. 
8 6. (1) Gegenstände der schriftlichen Aufnahmeprüfung für die unterste 
Seminarklasse, die der mündlichen Prüfung voranzugehen hat, sind: 
a) schriftliche, genaue Wiedergabe einer kleineren, einmal vorgelesenen Erzählung 
aus dem Gedächtnisse (etwa 25 Minuten); 
b) Fertigung eines freien deutschen Aufsatzes über ein tunlichst aus den Erfahrungs- 
kreisen der Schüler gewähltes Thema, dessen Bearbeitung ihnen Gelegenheit 
gibt, ihre Auffassungs= und Beobachtungsgabe und ihr Denken zu bekunden 
(etwa 1½ Stunde); 
J) Niederschrift eines kurzen, auf schwierigere Regeln der Rechtschreibung und 
Zeichensetzung Bezug nehmenden Diktats (15 Minuten): 
d) eine Übersetzung aus der lateinischen Sprache und eine solche in diese Sprache 
(1 Stunde); 
e) Lösung von Rechenaufgaben und Aufgaben aus der Formenlehre (etwa 1 Stunde); 
#) Bearbeitung einiger angemessen begrenzter Aufgaben aus der Erdkunde, Ge- 
schichte und Naturkunde (etwa je 20 Minuten). 
(2) Die Prüfungsaufgaben sind dem Seminardirektor rechtzeitig zur Genehmigung 
vorzulegen und für die Arbeiten unter d, e und f unter strenger Geheimhaltung zu 
vervielfältigen, so daß bei der Prüfung ein Diktieren der Aufgaben wegfällt. 
(3) Allen Prüflingen sind in jedem Gebiete die gleichen Aufgaben zu stellen. 
(1) Sie sind unter steter Aufsicht eines Lehrers zu bearbeiten. Zur Vermeidung 
von Täuschungen sind die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
(5) Jede Täuschung und jede Beihilfe zu einer solchen sowie die Benutzung oder 
Mitführung irgendwelcher Hilfsmittel, die nicht ausdrücklich zugelassen sind, hat die 
Zurückweisung von der Prüfung ober, falls die Täuschung erst später an den Tag 
kommt, die Nichtaufnahme in das Seminar, gegebenenfalls Verweisung aus demselben 
zur Folge. 
(6) Auf diese Folgen sind die Prüflinge vor Beginn der schriftlichen Prüfung 
unter ernster Vermahnung hinzuweisen. 
8 7. (1) Die mündliche Prüfung, die zum Teil auch mittels schriftlich vor- 
gelegter Fragen und Aufgaben erfolgen kann, erstreckt sich auf Religion, Lesen und Be- 
sprechen von Lesestücken und auswendig gelernten Gedichten, deutsche Sprachlehre, 
Kopfrechnen, Vaterlands= und Naturkunde. Überdies ist in Gesang und im Klavier- 
spiel zu prüfen. Haben Schüler Unterricht in neueren Sprachen genossen, so ist auch 
hierin ihr Wissen und Können kurz zu ermitteln. 
A. Schriftliche 
Prüfung. 
B. Mündliche 
Prüfung.
	        
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