Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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lehre zu verbinden. Sie soll für den einzelnen Schüler die Zeit von 10 Minuten 
tunlichst nicht überschreiten. 
8 33. (1) Auf Grund der vor dem Beginne der schriftlichen Prüfung vorge— 
nommenen vorläufigen Zensierung (§ 25 Absatz 2 und 3) und der in der Prüfung 
selbst erteilten Zensuren hat die Kommission unmittelbar nach Beendigung der 
Prüfung jeder Abteilung zunächst alle Fachzensuren und danach die Hauptzensuren 
über Leistungen und Betragen für alle Geprüften zu bestimmen. 
(2) Die einzelnen Fächer sind dabei in die drei Gruppen: A. wissenschaftliche 
Fächer, B. Künste und Fertigkeiten, C. Lehrfertigkeit zu vereinigen; für jede Gruppe 
ist eine besondere Hauptzensur festzusetzen. 
(3) Die für den Inhalt des Aufsatzes (8 28) erteilte Zensur ist bei Bestimmung 
der Zensur für Pädagogik oder Psychologie und die für die sprachliche Form des Auf— 
satzes erteilte Zensur bei der Zensur für die deutsche Sprache in Anrechnung zu bringen. 
(4) Die Zensuren für Orgelspiel und Harmonielehre, die nur Prüflinge erhalten, 
welche die Befähigung für den Kirchendienst erstreben, sind bei Gewinnung der 
Hauptzensur für Künste und Fertigkeiten nicht mit in Betracht zu ziehen. Den 
genannten Prüflingen ist noch eine besondere Hauptzensur für Musik auszustellen 
(Absatz 13). 
(5) Sämtliche Zensuren sind in eine Zensurliste nach dem Muster E einzutragen. 
(s) Die Hauptzensuren der Gruppen 4A bis C sind nach den drei Graden: sehr 
gut (1), gut (II) und genügend (III) mit den Zwischenstufen I h, II a, II b und III A 
zu erteilen. Dasselbe gilt von den Fachzensuren der Gruppen A und B; doch ist bei 
einer von diesen noch ein „kaum genügend“ (III ) sowie unter der in Absatz 9 an- 
gegebenen Bedingung zweimal die Zensur III b zulässig. 
(:) Durch die Sittenzensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (1) 
oder als befriedigend (II) oder als wenig befriedigend (III) zu bezeichnen; die sonst 
nachgelassenen Zwischenstufen (Th, II a, II b, III a) können auch hierbei zur An- 
wendung kommen. 
(s) Bei allen Prüflingen sind zu zensieren in Gruppe 
A: Religionskenntnisse, Deutsche Sprache, Literaturgeschichte, Latein (bei den 
in § 28 Absatz 2 genannten Schülern Englisch), Französisch (Englisch), Geschichte, 
Erdkunde, Naturgeschichte und Chemie (als ein Fach unter gegenseitiger Auf- 
rechnung der Einzelzensuren zu behandeln), Physik, Mathematik, Psychologie 
nebst philosophischer Propädeutik, Pädagogik; 
B: Zeichnen, Schreiben, Turnen, Gesang, Klavierspiel und Musiklehre; 
C: Lehrfertigkeit; 
Zensur- 
erteilung.
	        
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