Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 61 — 
Aufnahme gefunden hat, die I. Sittenzensur (I oder Ib) niemals erteilt werden. 
Die strafweise erfolgte Entlassung aus dem früheren Seminare ist jedoch im Reife- 
zeugnisse nicht zu erwähnen. 
(165) Die Niederschrift über den Verlauf der ganzen Prüfung und über alle auf 
sie bezügliche Verhandlungen ist nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom 
Königlichen Kommissare und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission sowie 
vom Vertreter der kirchlichen Oberbehörde zu vollziehen. Dann ist sie mit einer be- 
glaubigten Abschrift der Zensurliste an das Ministerium einzusenden, nach der Rück- 
sendung aber zu den Seminarakten zu nehmen. 
§ 34. (1) Die Reifezeugnisse sind nach den Mustern F und 6 auszufertigen. 
(2) Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 33 in Worten zu erteilen, 
ohne einen verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern die 
Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Etwaige Befreiung von 
der Prüfung in einem Fache ist mit Bezugnahme auf die betreffende Verordnung des 
Ministeriums unter „Bemerkungen" zu erwähnen und neben dem Namen des Faches 
an Stelle der Zensur ein Verweis auf diese Erwähnung zu geben (,siehe Bemer- 
kungen"). Unter „Bemerkungen“ darf ohne Genehmigung des Ministeriums sonst 
nichts verzeichnet werden. 
(s) Auf den Musikzeugnissen ist zum Ausdruck zu bringen, ob deren Inhaber die 
Befähigung zum Kirchendienste besitzen oder nicht (8 33 Absatz 13). 
(4) Die Zeugnisse sind von dem Königlichen Kommissare, dem Kommissare der kirch- 
lichen Oberbehörde, dem Direktor und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der 
Kommission und zwar Musikzeugnisse noch von den prüfenden Musiklehrern zu voll- 
ziehen und mit dem Seminarsiegel oder -tempel zu versehen. 
(5) Schüler, welche die Reifeprüfung nicht bestanden haben, erhalten die ge- 
wöhnliche Halbjahrszensur; verlassen sie die Anstalt, so ist das ungünstige Ergebnis 
der Prüfung im Abgangszeugnisse zu erwähnen. 
Reifezeugnis. 
§ 35. Schüler, welche die Reifeprüfung nicht bestanden haben oder während Wiederholung 
dieser zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach Verlauf eines Jahres 
wiederum zur Reifeprüfung zugelassen werden. Ein nochmaliger Mißerfolg schließt 
die Zulassung zu dieser Prüfung für immer aus. 
§ 36. (1) Die Prüfung ist für die auf einem inländischen Seminare vorge- 
bildeten Prüflinge gebührenfrei; nur der für den Geschäftsaufwand entstehende 
Verlag ist zu vergüten. Diese Vergütung beträgt 1.K 50 8 und ist sofort nach der 
Zulassung zur Prüfung und vor Eintritt in diese an den Königlichen Kommissar zu 
entrichten. 
1914. 9 
der Prüfung. 
Gebühren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.