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Aufnahme gefunden hat, die I. Sittenzensur (I oder Ib) niemals erteilt werden.
Die strafweise erfolgte Entlassung aus dem früheren Seminare ist jedoch im Reife-
zeugnisse nicht zu erwähnen.
(165) Die Niederschrift über den Verlauf der ganzen Prüfung und über alle auf
sie bezügliche Verhandlungen ist nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom
Königlichen Kommissare und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission sowie
vom Vertreter der kirchlichen Oberbehörde zu vollziehen. Dann ist sie mit einer be-
glaubigten Abschrift der Zensurliste an das Ministerium einzusenden, nach der Rück-
sendung aber zu den Seminarakten zu nehmen.
§ 34. (1) Die Reifezeugnisse sind nach den Mustern F und 6 auszufertigen.
(2) Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 33 in Worten zu erteilen,
ohne einen verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern die
Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Etwaige Befreiung von
der Prüfung in einem Fache ist mit Bezugnahme auf die betreffende Verordnung des
Ministeriums unter „Bemerkungen" zu erwähnen und neben dem Namen des Faches
an Stelle der Zensur ein Verweis auf diese Erwähnung zu geben (,siehe Bemer-
kungen"). Unter „Bemerkungen“ darf ohne Genehmigung des Ministeriums sonst
nichts verzeichnet werden.
(s) Auf den Musikzeugnissen ist zum Ausdruck zu bringen, ob deren Inhaber die
Befähigung zum Kirchendienste besitzen oder nicht (8 33 Absatz 13).
(4) Die Zeugnisse sind von dem Königlichen Kommissare, dem Kommissare der kirch-
lichen Oberbehörde, dem Direktor und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der
Kommission und zwar Musikzeugnisse noch von den prüfenden Musiklehrern zu voll-
ziehen und mit dem Seminarsiegel oder -tempel zu versehen.
(5) Schüler, welche die Reifeprüfung nicht bestanden haben, erhalten die ge-
wöhnliche Halbjahrszensur; verlassen sie die Anstalt, so ist das ungünstige Ergebnis
der Prüfung im Abgangszeugnisse zu erwähnen.
Reifezeugnis.
§ 35. Schüler, welche die Reifeprüfung nicht bestanden haben oder während Wiederholung
dieser zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach Verlauf eines Jahres
wiederum zur Reifeprüfung zugelassen werden. Ein nochmaliger Mißerfolg schließt
die Zulassung zu dieser Prüfung für immer aus.
§ 36. (1) Die Prüfung ist für die auf einem inländischen Seminare vorge-
bildeten Prüflinge gebührenfrei; nur der für den Geschäftsaufwand entstehende
Verlag ist zu vergüten. Diese Vergütung beträgt 1.K 50 8 und ist sofort nach der
Zulassung zur Prüfung und vor Eintritt in diese an den Königlichen Kommissar zu
entrichten.
1914. 9
der Prüfung.
Gebühren.