Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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fahrungen und erziehliche Maßnahmen). Für jede Gruppe der Schulpraktikanten 
wöchentlich 1 Stunde. 
Außerdem 4 Stunden wöchentlich Hospitieren und Lehrübungen in der Seminar- 
übungsschule nach bestimmtem Plane mit Ubungen in Niederschriften und Beur- 
teilungen. 
Klasse I. 7 Stunden. 
Psychologie und philosophische Propädeutik: Leib und Seele (Hauptprobleme), 
die Persönlichkeit und ihr Werden; Psychologie des Schulkindes und der Schulklasse 
sowie der nachschulpflichtigen Jugend; Einblicke in die Völkerpsychologie. Grund- 
formen des wissenschaftlichen Erkennens und Forschens. 1 Stunde. 
Erziehungslehre. Das Leben der Schule als eines organisierten Ganzen unter be- 
sonderer Berücksichtigung der Schulgesetzkunde; die Volksschule innerhalb des vater- 
ländischen Bildungs= und Erziehungswesens (Schulkunde); die Schule im Zusammen- 
hange des Kulturlebens. 2 Stunden. 
Geschichte und Literatur der Pädagogik: Das Hauptsächlichste aus der Geschichte 
der Erziehung und des Unterrichtes, des Erziehungs= und Unterrichtswesens sowie der 
Theorie der Pädagogik bis zur Gegenwart, namentlich seit dem Zeitalter der Refor- 
mation, insbesondere aus der Geschichte der sächsischen Volksschule und Lehrerbildung, 
unter Betonung der Entwickelung der Bildungsideale und unter Hervorhebung der 
wichtigsten Strömungen und führenden Persönlichkeiten sowie unter Beachtung der 
kulturellen Zusammenhänge. 
Berichte über Beschäftigung mit Lehr= und Lernmitteln sowie über wertvolle 
pädagogische Schriften (auch solche, die sich auf die Fortbildung und Erziehung der aus 
der Volksschule entlassenen Jugend beziehen). 3 Stunden. 
Lehranweisungen hinsichtlich der Schulpraxis von Klasse 1 (Besprechung usw. wie 
in Klasse II). Für jede Gruppe der Schulpraktikanten wöchentlich 1 Stunde. 
Außerdem 3 bis 4 Stunden wöchentlich Hospitieren und Lehrübungen in der 
Seminarübungsschule usw. wie in Klasse II. 
§ 49. (1) Das Seminar wird seinen Zöglingen nicht schon eine völlig ab- 
geschlossene Lehrerbildung geben können; wohl aber muß es mit allem Nachdrucke 
im pädagogischen Unterrichte durch Erweckung der rechten Erziehergesinnung und 
durch Anleitung zu selbständiger Arbeit die Vorbildung seiner Zöglinge soweit fördern, 
daß ihnen im wesentlichen eine selbsttätige Fortbildung möglich ist. 
(2) Die einzelnen Gebiete der Pädagogik sind untereinander tunlichst in Zusammen- 
hang zu bringen. So hat der Unterricht in der Psychologie bei aller Wahrung der 
wissenschaftlichen Selbständigkeit dieses Faches dahin zu wirken, daß er der päda- 
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Bemerkungen.
	        
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