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2.
Wird in amtlichen Verlustlisten ein bestimmter Zeitpunkt des Todes oder Ver—
mißtwerdens eines Staatsdieners (oder Pensionärs oder Wartegeldempfängers)
oder Hilfsbeamten angegeben, so beginnt im Mangel anderweiter glaubhafter
Unterlagen die Frist von drei Monaten, auf die den empfangsberechtigten An—
gehörigen der Staatsdiener und Hilfsbeamten die Bezüge noch zustehen, mit dem
Monat, der auf den in der amtlichen Verlustliste angegebenen oder nach der Ver—
lustliste anzunehmenden Zeitpunkt des Todes oder Vermißtwerdens folgt. Die
Zahlung der Bezüge von verstorbenen oder vermißten Staatsdienern, die keine
gnadengenußberechtigten Angehörigen haben, ist von diesem Monat ab einzustellen
(bezüglich der Hilfsbeamten vergl. Punkt 3).
Bezüge eines Staatsdieners oder Hilfsbeamten, die in Unkenntnis über dessen
Ableben seinen Angehörigen etwa zuviel gezahlt worden sind, sind auf den drei-
monatigen Zivil-Gnadengenuß und auf die den Angehörigen der Hilfsbeamten nach
Punkt 1 dieser Verordnung auf drei Monate weiter zu zahlenden Bezüge an-
zurechnen.
3.
Stirbt ein zum Kriegsdienst einberufener Hilfsbeamter, der weder ver—
heiratet ist, noch für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne der in Punkt 1
erwähnten Gesetzesvorschrift in der Hauptsache zu sorgen hat, so fallen seine
Bezüge mit Ablauf des Monats weg, in dem er gestorben ist.
Wird ein solcher unverheirateter Hilfsbeamter vermißt, so nimmt der zuständige
Amtsvorstand oder sein Vertreter nach Punkt V Satz 3 der Verordnung vom
14. August 1914 gegen seine Quittung die Bezüge des Vermißten in Empfang und
verwahrt sie, solange die Zustellung an den Berechtigten nicht ausführbar ist, einst-
weilen, bis der Berechtigte zurückkehrt oder sein Ableben nachgewiesen wird. Letzteren-
falls sind die verwahrten Bezüge, soweit sie auf die Zeit bis Ende des Monats
entfallen, in dem der Berechtigte gestorben ist, an dessen Erben abzuliefern, der
Rest ist der Staatskasse wieder zuzuführen.
4.
Die an die Angehörigen von Arbeitern und sonstigen in einem Arbeiter= oder
unterbeamtenähnlichen Verhältnisse befindlichen Lohnempfänger nach Punkt 1
und V der Verordnung des Gesamtministeriums vom 14. August 1914 und Punkt 1
bis 3 Absatz 1 und Punkt 4 der Verordnung vom 26. September 1914 zu ge-
währenden Beihilfen dürfen nur bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in
dem die Kasse vom Tode oder Vermißtwerden des Einberufenen Kenntnis erhält.