Die Vaterschaftsvermuthung nach hemeinem u. Bayer. QM. 101
legaliter demonstrant; nach Ziff. 9 und 10 a. a. O.
ist es „ad legitimitatem nicht genug, in der Ehe geboren
zu sein, sondern es muß solches auch in rechter Zeit geschehen,
wobei sowohl tempus a quo als ad quod zu
betrachten ist. Beides war vor diesem zwischen Juris
consultis und Medicis strittig, wurde aber endlich quoad
tempus a quo dahin determinirt, daß die Geburt für
unehelich zu halten sei, welche vor Anfang des 6 Monats,
das ist, vor dem 182. Tag a die copulationis zur
Welt kommt. Quoad tempus ad quod aber werden die
Kinder für unehelich geachtet, welche erst nach dem Anfang
des 11. Monats oder nach dem 302. Tag a die
mortis vel ultimae cohabitationis geboren werden.“
Die Vorschrift in Thl. I Kap. 4 § 9 Ziff. 2 hat
nach Kreittmayr ebenfalls nicht nur in den Bestimmungen
des römischen Rechts, (L. 6 D. I. 6) sondern
auch „in gesunder Vernunft selbst guten Grund“. „Sobald
demnach die Ehe einmal dargethan ist, sobald wird
die Rechtmäßigkeit der hierin erzeugten Kinder ohne weitere
Prob präsumirt; doch ist dieses ') keine praesumtio
juris et de jure, wie einige meinen, sondern nur violenta,
einfolglich hat auch noch eine Gegenprob statt,
welche jedoch sehr stark und per evidentiam facti vollkommen
dargelegt sein muß, z. E. wenn man zeigen
kann, daß das angebliche Kind nur unterschoben worden
oder der Ehemann vielleicht allzulang dauernder Abwesenheit,
Krankheit oder Impotenz halber seiner Ehefrau
inner der Kap. 3 § 2 N. 9 bestimmten Zeit unmöglich
habe beiwohnen können, welch letzteres Argument zwar
von Wiffenbach bei Titio §& 13 nur belacht und auch
») Auch Kreittmayr spricht hier von einer Präsumtion
der Ehelichkeit, obwohl es eine solche als einheitlichen Begriff
nicht gibt, Aus dem Fortgang der Stelle erhellt aber, daß er
nur einen Bestandtheil dieser „Vermuthung“, nämlich die Präsumtion
des Geschlechtsverkehrs unter den Ehegatten im Unge hat.