Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

Die  Vaterschaftsvermuthung  nach  hemeinem  u.  Bayer.  QM.  101

legaliter  demonstrant;  nach  Ziff.  9  und  10  a.  a.  O.
ist  es  „ad  legitimitatem  nicht  genug,  in  der  Ehe  geboren
zu  sein,  sondern  es  muß  solches  auch  in  rechter  Zeit  geschehen,
  wobei  sowohl  tempus  a  quo  als  ad  quod  zu
betrachten  ist.  Beides  war  vor  diesem  zwischen  Juris
consultis  und  Medicis  strittig,  wurde  aber  endlich  quoad
tempus  a  quo  dahin  determinirt,  daß  die  Geburt  für
unehelich  zu  halten  sei,  welche  vor  Anfang  des  6  Monats,
  das  ist,  vor  dem  182.  Tag  a  die  copulationis  zur
Welt  kommt.  Quoad  tempus  ad  quod  aber  werden  die
Kinder  für  unehelich  geachtet,  welche  erst  nach  dem  Anfang
  des  11.  Monats  oder  nach  dem  302.  Tag  a  die
mortis  vel  ultimae  cohabitationis  geboren  werden.“
Die  Vorschrift  in  Thl.  I  Kap.  4  §  9  Ziff.  2  hat
nach  Kreittmayr  ebenfalls  nicht  nur  in  den  Bestimmungen
  des  römischen  Rechts,  (L.  6  D.  I.  6)  sondern
auch  „in  gesunder  Vernunft  selbst  guten  Grund“.  „Sobald
  demnach  die  Ehe  einmal  dargethan  ist,  sobald  wird
die  Rechtmäßigkeit  der  hierin  erzeugten  Kinder  ohne  weitere
  Prob  präsumirt;  doch  ist  dieses  ')  keine  praesumtio
juris  et  de  jure,  wie  einige  meinen,  sondern  nur  violenta,
  einfolglich  hat  auch  noch  eine  Gegenprob  statt,
welche  jedoch  sehr  stark  und  per  evidentiam  facti  vollkommen
  dargelegt  sein  muß,  z.  E.  wenn  man  zeigen
kann,  daß  das  angebliche  Kind  nur  unterschoben  worden
oder  der  Ehemann  vielleicht  allzulang  dauernder  Abwesenheit,
  Krankheit  oder  Impotenz  halber  seiner  Ehefrau
inner  der  Kap.  3  §  2  N.  9  bestimmten  Zeit  unmöglich
habe  beiwohnen  können,  welch  letzteres  Argument  zwar
von  Wiffenbach  bei  Titio  §&  13  nur  belacht  und  auch

»)  Auch  Kreittmayr  spricht  hier  von  einer  Präsumtion
der  Ehelichkeit,  obwohl  es  eine  solche  als  einheitlichen  Begriff
nicht  gibt,  Aus  dem  Fortgang  der  Stelle  erhellt  aber,  daß  er
nur  einen  Bestandtheil  dieser  „Vermuthung“,  nämlich  die  Präsumtion
  des  Geschlechtsverkehrs  unter  den  Ehegatten  im  Unge  hat.