Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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und,  wenn  in  diesen  Schriften  in  Vertretung  der  Kirchgemeinde  oder  des  Kirchen—
lehns  einem  Rechte  entsagt  oder  eine  Verbindlichkeit  übernommen  wird,  außer  von
dem  Vorsitzenden  noch  von  zwei  anderen  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  zu
unterschreiben  und  mit  dem  Siegel  oder  Stempelabdrucke  der  Kirchgemeinde  zu
versehen.

Die  nach  Absatz  1  ausgestellten  Urkunden  sind,  dafern  sie  mit  dem  Siegel
oder  Stempelabdrucke  der  Kirchgemeinde  versehen  sind,  als  öffentliche  Urkunden
anzusehen.

Der  Ausweis  der  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  einer  katholischen  Kirchgemeinde
  in  der  Oberlausitz  erfolgt  künftig  durch  ein  vom  Domstiftlichen  Konsistorium
zu  Bautzen  auszustellendes  Zeugnis.

Dresden,  den  30.  Dezember  1915.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

Lorenz.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.