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(s) Der Körausschuß ist berechtigt, an einem von ihm zu bestimmenden Ort und
Tag eine Nachkörung für solche Hengste anzuordnen, die wegen Krankheit zur
ordentlichen Körung nicht vorgeführt werden konnten, wenn die Krankheit tierärztlich
bescheinigt wird. Im übrigen kann eine Nachkörung von nicht oder nicht rechtzeitig
angemeldeten Hengsten auf Antrag des Hengstbesitzers stattfinden, wenn der Antrag-
steller die Kosten der Körung übernimmt und zu deren Deckung einen vom Aus-
schusse zu bestimmenden Geldbetrag bei diesem einzahlt.
Zu § 4 §s 4. (1) Die Hengstbesitzer sind verpflichtet, dem Körausschusse die gewünschten
des Gesetes. Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.
(2) Über die Beschlüsse des Körausschusses ist eine Niederschrift nach dem unten
folgenden Muster A anzufertigen, die nach Schluß des Körgeschäftes in einem Ver-
– waltungsbezirke durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Ausschusses zu beglaubigen
und an die nach § 9 des Gesetzes zuständige Behörde einzusenden ist.
(8s) Auf Grund dieser Niederschrift stellt die zuständige Behörde für jeden angekörten
Hengst einen Körschein nach dem Muster B gebührenfrei aus. Den Besitzern der
— zur Zucht untauglich befundenen Hengste ist ein schriftlicher Bescheid nach Muster C
zu erteilen. Die Körscheine und die Ablehnungsbescheide sind den Hengstbesitzern
ungesäumt zuzustellen.
() Die angekörten Hengste sind mit einem Brandzeichen am Halse unter .
der Mähne zu versehen. Das Brandzeichen sind die kurfürstlichen Schwerter.
(5) Die Namen der Besitzer der angekörten Hengste sind von den zuständigen Be-
hörden öffentlich bekanntzugeben, sowie auch den Bezirkstierärzten mitzuteilen.
Zus6 8 5. Der Körschein ist gut aufzubewahren und spätestens acht Tage nach
des Mrses, beendeter Deckzeit (§9) an die zuständige Behörde einzusenden.
§ 6. Veränderungen in der Hengsthaltung durch Überführung in einen anderen
Ort, Verkauf oder Tod sind binnen acht Tagen nach ihrem Eintritte der zuständigen
Behörde anzuzeigen und von dieser dem Körausschusse mitzuteilen.
Zu § 5 8 7. (1) Bei der Frage der Wiederankörung eines Hengstes für die nächste Deck-
des . zeit ist auf die Fruchtbarkeit des Hengstes und die Eigenschaften seiner Nachzucht
besonderes Gewicht zu legen. Die Stutenbesitzer sind daher verpflichtet, ihre von
Privatbeschälern abstammenden Fohlen dem Körausschuß auf dessen Verlangen an
dem von ihm zu bestimmenden Tage und Orte vorzustellen. Der Körausschuß hat
für möglichste Erleichterung der Vorführung zu sorgen.
(2) Die Wiederankörung kann versagt werden, wenn der Bewerber das Beschäl-
geschäft in der vorangegangenen Zeit nicht ordnungsmäßig betrieben hat.