Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Buss 8 14. Hengsthalter, die den Bestimmungen des 83 Absatz2, des 84 Absatz1 
des Gesehes. und der 885, 6 und 8 bis 11 dieser Verordnung zuwiderhandeln, werden mit Geld— 
strafe bis zu 150 K oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Der gleichen Strafe 
verfallen Stutenbesitzer, die entgegen der Vorschrift des 87 ihre von Privatbeschälern 
abstammenden Fohlen dem Körausschuß auf dessen Verlangen nicht vorstellen. 
Dresden, den 20. Juli 1916. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckftädt. 
Seifert.
	        
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