Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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B. Direkte Steuern. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
8 13. (1) Die direkten Steuern sind von allen denjenigen aufzubringen, die in 
der Gemeinde einen Wohnsitz haben, ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe be- 
treiben. 
(2) Steuerpflichtig sind außer den natürlichen und juristischen Personen die mit 
dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögens- 
massen. Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personen- 
vereinen stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach ihrer Verfassung von 
dem Wechsel der Mitglieder in ihrem Bestehen nicht berührt werden. 
d* 14. (1) Einen Wohnsitz hat eine Person an dem Orte, wo sie eine Wohnung 
unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer 
solchen schließen lassen. 
(2) An Stelle des Wohnsitzes tritt bei juristischen Personen und Vereinen der Sitz, 
bei Vermögensmassen der Ort, wo die Verwaltung ihren Sitz hat. 
§ 15. (1) Dem Grundbesitz gleichzuachten sind veräußerliche Berechtigungen, 
für die ein Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, mit Ausnahme 
der verliehenen Bergbaurechte, der Kohlenbergbaurechte und der Abbaurechte. 
(2) Steuerpflichtig ist der Grundbesitz nur in der Gemeinde, wo das Grundstück 
liegt (Belegenheitsgemeinde). 
§ 16. (1) Als Gewerbebetrieb gilt jede fortgesetzte, auf Erwerb gerichtete, nicht 
unter den Betrieb der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen Grundstücken fallende 
Tätigkeit, bei welcher der wirtschaftliche Erfolg zum Vorteil oder Nachteil des Unter- 
nehmers steht. Steuerpflichtig ist ein Gewerbebetrieb nur dort, wo eine Betriebsstätte 
zu seiner Ausübung unterhalten wird (Betriebsgemeinde). 
(2) Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Aus- 
übung des Betriebes dient. Außer dem Hauptsitz eines Betriebes gelten hiernach als 
Betriebsstätten Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufsstellen, 
Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unter- 
nehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter 
unterhaltene Geschäftseinrichtungen. 
8 17. Eine Person, deren Steuerpflicht nur auf ihrem Grundbesitz oder Ge- 
werbebetrieb beruht, kann zu den Gemeindesteuern nur wegen dieses Grundbesitzes. 
oder Gewerbebetriebs herangezogen werden.
	        
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