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Zweiter Abschnitt.
Erlangung und Erledigung der Mitgliedschaft.
85.
Beitrittsfähigkeit.
Jeder volljährige, selbständige und geschäftsfähige Eigentümer von Grundstücken
im Königreiche Sachsen wie in den in § 2 genannten anderen Staaten, der nicht
wegen entehrender Vergehen bestraft worden ist, kann die Aufnahme in den Verein
als ordentliches Mitglied beantragen. Dabei begründet es keinen Unterschied, ob die
Angemeldeten männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie natürliche oder juristische
Personen oder als solche anerkannte Körperschaften oder Gemeinden sind. Als
außerordentliche Mitglieder können auch andere Personen, die Interesse am Vereine
nehmen, unter den in § 13 enthaltenen Bedingungen aufgenommen werden.
Die Aufnahme von Eigentümern von Grundstücken
im Großherzogtume Sachsen-Weimar,
in den Herzogtümern
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg und Gotha,
Anhalt,
in den Fürstentümern
Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen
und in den beiden Fürstentümern Reuß
und die Gewährung von Darlehen an solche kann erst dann stattfinden, wenn mit den
betreffenden Landesregierungen unter Billigung der für den Verein bestellten
Regierungskommissare die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf das Gebiet dieser
Staaten geregelt ist.
86.
Anmeldung.
Wer in den Verein aufgenommen zu werden wünscht, hat sich bei dem Direk-
torium (§ 78 flg.) anzumelden und dabei nachzuweisen, daß er beitrittsfähig ist (§ 5),
auch zu versprechen, sich den Vorschriften der Satzung und der Geschäftsordnung in
allen Punkten unweigerlich zu unterwerfen.