Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

bis zu 5000 Mark . . .... . ... 50 Mark, 
über 5 000 bis 20 000 Marr 100 
. 20000 35 000 200 
35 000 5 50 000 300 
50000 = 75000 400 
15000 100 000 500 
100 000 150 000 600 
. 150 000 200 000 700 
. 200 000 300 000 „ 800 
. 300 000 = 400 0OC00 900. 
400 000 Mssss 1000 
Mehr als einen Stammanteil einzuzahlen ist kein Mitglied berechtigt. 
Die Stammanteile können während der Mitgliedschaft weder ganz oder teil- 
weise zurückgenommen noch abgetreten werden. Nur in den Fällen des Besitzwechsels 
bei Grundstücken kann mit Genehmigung des Direktoriums der Stammanteil des Vor- 
besitzers, soweit er den Mindestbetrag übersteigt, auf den Besitznachfolger übertragen 
werden. 
Die Stammanteile werden nicht verzinst, sondern tragen Dividende vom Rein- 
gewinne (§ 92). 
16. 
Kontobuch. 
Jedes Mitglied erhält ein Kontobuch, in das die Einzahlungen auf den Stamm- 
anteil wie die Auszahlungen auf die Dividende eingetragen werden; für dieses Buch 
sind fünfundzwanzig Pfennige zu vergüten. 
Die Eintragungen in das Kontobuch vertreten die Stelle der Quittungen. Die 
Vorlegung des Kontobuches kann stets als genügender Berechtigungsnachweis zum 
Empfange von Kapital und Zinsen betrachtet werden. 
Ein etwaiger Verlust des Buches ist dem Direktorium ohne Verzug anzuzeigen, 
damit das Verfahren zur Kraftloserklärung eingeleitet werden kann. 
Das Direktorium hat dann den Verlust des Buches unter genauer Bezeichnung 
in der Leipziger Zeitung und geeignetenfalls in einem vom Verlustträger zu bezeich- 
nenden Blatte auf dessen Kosten zweimal innerhalb vierzehn Tagen bekannt zu machen 
und den etwaigen Inhaber aufzufordern, sich bei Verlust seiner Ansprüche an das Buch 
binnen drei Monaten bei dem Direktorium zu melden, binnen welcher Zeit keine 
Auszahlung an Kapital oder Zinsen erfolgen darf. Ist bis zum Ablaufe dieser Frist 
eine Anmeldung nicht erfolgt, so wird dem Verlustträger ein neues Buch als zweite
	        
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