Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nach der Zeit der Gewährung der Darlehen werden die deshalb ausgegebenen 
Pfandbriefe in Serien eingeteilt. 
8 22. 
Renten. 
Der Verein erhebt von dem Nennwerte eines jeden unkündbaren Darlehens, 
soweit es nicht durch die in § 25 nachgelassenen Abschlagszahlungen getilgt ist, von 
der Zeit an, wo er sich zu dessen Gewährung bereit zu halten hatte, bis zur völligen 
Abtragung als jährliche Rente 
a) zur Verzinsung der Pfandbriefe so viel Prozente, wie der Zinsfuß der be- 
treffenden Serie beträgt (88 52, 53); 
b) zur allmählichen Tilgung der Darlehen und der dafür ausgegebenen Pfandbriefe, 
sowie zur Bestreitung von Verwaltungskosten und sonstigem Bedarf noch so 
viel Prozente oder Prozentteile, als in jedem einzelnen Falle mit dem Dar- 
lehensnehmer vereinbart ist; 
J) in den Fällen, in denen mit Genehmigung des Kreditvereins von dem Darlehens- 
nehmer ein Vertrag auf Lebensversicherung abgeschlossen worden ist, noch so 
viel Prozente oder Prozentteile, daß die nach dem Versicherungsvertrage zu 
zahlende jährliche Prämie Deckung findet. 
Die Höhe des Zinsfußes wird gemäß der Vorschrift in § 53 Absatz 1 und § 82 
Ziffer 5 vom Vereinsvorstande bestimmt, nicht minder wird von ihm für jede Serie 
der Mindestbetrag für die Tilgung und Verwaltung festgesetzt. 
Der Generalversammlung bleibt vorbehalten, den höchsten Zinsfuß für unkünd- 
bare wie kündbare Darlehen festzusetzen (§ 75t). 
8 23. 
Rententermine. 
Die Renten sind an den Verein in zwei halbjährigen Terminen, je nach Bestim— 
mung der Pfandbriefserie, den 2. Januar und 1. Juli oder den 1. April und 1. Ok- 
tober abzuführen und entweder an der Kasse des Vereins zu Dresden oder, wo es 
sonst das Direktorium bestimmt, einzuzahlen oder auf Gefahr des Rentenpflichtigen 
dahin einzusenden. 
Die Renten sind an den Verfalltagen in ungetrennter Summe bar zu zahlen. 
Im Falle des Verzugs ist der Verein berechtigt, auch dann, wenn vor der Zahlung 
noch keine gerichtlichen Schritte geschehen sind, für jeden verzögerten oder verfallenen 
Zinstermin ein Prozent Zinsen mehr als die bedungenen zu fordern. 
25“
	        
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