Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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dem Nennwerte mit Zinsleisten und den noch nicht abgelaufenen Zinsscheinen be— 
wirken. 
Vom Tage der Einlieferung ab vermindert sich seine Rente ganz nach dem Ver— 
hältnisse der Abschlagszahlung. 
Die Zahlungen, über die Quittungen ausgestellt werden, können jederzeit ge— 
schehen, jedoch wird der Rentenausgleich auf denjenigen Termin berechnet, an 
dem nach der Zahlung die gelosten Pfandbriefe der betreffenden Serie eingelöst 
werden. 
Eine teilweise Löschung der Hypothek kann der Schuldner nur beantragen, wenn 
er nach dem Vorstehenden freiwillig oder zufolge einer vom Vereine ausgegangenen 
Kündigung außerordentliche Abschlagszahlungen geleistet hat. 
Doch kann die Löschung oder Abschreibung einer dem Vereine zustehenden 
Hypothek, außer im Falle der Zwangsversteigerung, nicht eher erfolgen, als bis 
der Regierungskommissar (8 87) hierzu durch Gegenzeichnen der Quittung und 
Beidruck des ihm zustehenden amtlichen Siegels oder Stempels die Bewilligung 
erteilt hat. 
Auch jede Abtretung einer Hypothek, auf Grund deren Pfandbriefe ausgegeben 
worden sind, bedarf der Genehmigung des Kommissars. Einer gerichtlichen Be— 
glaubigung der Unterschrift des Kommissars bedarf es nicht. 
8 26. 
Volle Zahlung. 
Wenn der Hauptstamm vor Vollendung der satzungsmäßigen Tilgung (§F 22 b) 
gänzlich abgeführt wird und alle Renten davon, sowie die Kosten, die der Renten- 
pflichtige etwa zu tragen und zu erstatten hat, völlig berichtigt worden sind, (wobei 
dem Schuldner sein Anteil an dem Tilgungsfonds seiner Serie in Anrechnung zu 
bringen ist,) kann der Rentenpflichtige die Löschung der ganzen Hypothek beantragen. 
Sechster Abschnitt. 
Unkündbare Gemeindedarlehen. 
827. 
Anmeldung. 
Das Gesuch um ein unkündbares Gemeindedarlehen ist von dem Vertreter der 
Gemeinde mündlich oder schriftlich beim Direktorium anzubringen.
	        
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