Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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zustehenden unkündbaren hypothekarischen Außenstände und bezüglich der Kredit- 
briefe der Gesamtbetrag aller dem Vereine zustehenden unkündbaren Darlehens- 
forderungen an Gemeinden, und zwar in beiderlei Beziehung nach Abzug der darauf 
erfolgten Rückzahlungen. 
56. 
Auslosung. 
Alljährlich oder aller halben Jahre sind so viel Pfand= und Kreditbriefe jeder Serie 
auszulosen, als der Tilgungsfonds, soweit er in Pfand= und Kreditbriefhöhe, mithin 
in 100 Mark aufgeht, zu tilgen vermag. 
Die ausgelosten Pfand= und Kreditbriefe werden nach Serie, Buchstaben und 
Nummer unter Angabe von Zeit und Ort ihrer Auszahlung zweimal dergestalt öffent- 
lich bekannt gemacht, daß zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Zahlungs- 
termine mindestens ein halbes Jahr inneliegt. Die Verzinsung hört mit Eintritt 
des Zahlungstermins auf. Der Betrag der mit den Pfand= und Kreditbriefen nach 
§ 54 einzuliefernden, aber fehlenden Zinsscheine wird vom Kapitale abgezogen. 
Der Verein ist berechtigt, die für die vom Jahre 1914 ab auszugebenden neuen 
Serien der Pfand= und Kreditbriefe im Tilgungsfonds angesammelten Beträge auch 
zum freihändigen Ankaufe der Pfand= und Kreditbriefe zu verwenden. 
Der Serienschluß hat nach Beschlußfassung des Direktoriums zu erfolgen. 
857. 
Einziehung. 
Alle nach Kündigung oder Auslosung eingelösten, sowie alle zwecks Tilgung 
angekauften und als Kapitalzahlung eingegangenen Pfand- und Kreditbriefe nebst 
Zinsleisten und Zinsscheinen werden eingezogen. 
Über die Form der Auslosung und Einziehung werden die nötigen Vorschriften 
in der Geschäftsordnung getroffen. 
8 58. 
Kündbare Pfandbriefe. 
Beschreibung. 
Die kündbaren Pfandbriefe werden auf den Inhaber nach dem Vordrucke unter 
III. ausgefertigt und in Beträgen von 5000 Mark, 2000 Mark, 1000 Mark, 500 Mark 
und 100 Mark ausgegeben. Sie erhalten Zinsleisten und Zinsscheine, letztere auf 
10 Jahre. Jede Serie ist mit der Zahl und jede Nennwertklasse mit einem besonderen 
Buchstaben und der Nummer, sowie mit der Angabe der Höhe des Zinsfußes zu 
versehen.
	        
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