Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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864. 
Darlehen gegen Vereinsschuldscheine. 
Auf die Person des Darleihers lautende Schuldverschreibungen enthalten die 
sämtlichen mit dem Darleiher vereinbarten Bedingungen über Verzinsung und Rück— 
zahlung. 
Darlehen gegen Vereinsschuldscheine können nach Bedürfnis des Geschäfts zu 
jeder Höhe von dem Direktorium im Namen des Vereins aufgenommen werden; 
die darüber ausgestellten Vereinsschuldscheine sind von mindestens zwei Direktorial— 
mitgliedern zu unterzeichnen. 
865. 
Rechnungsbücher. 
An Stelle der auf die Person des Darleihers lautenden Schuldverschreibungen 
kann der Verein auch Konto- oder Rechnungsbücher ausstellen, die sämtliche zwischen 
dem Vereine und dem Einleger vereinbarte Bedingungen über Verzinsung und Rück— 
zahlung enthalten und auf die die Bestimmungen in 8 16 Anwendung finden. 
8 66. 
Rechtliche Eigenschaft der Stammanteile. 
Die Stammanteile der Vereinsmitglieder haben in bezug auf die Vereinskasse 
die Eigenschaft einer Schuld, da sie den Ausscheidenden bar ausgezahlt und bei Auf— 
lösung des Vereins unter dessen Schulden mit eingestellt werden. Jedoch müssen sie, 
wenn das Aktivvermögen des Vereins zur Deckung sämtlicher Schulden nicht aus— 
reichen sollte, gegen die eigentlichen Vereinsgläubiger zurückstehen, da sie als ein 
beim Geschäft gemachter Einsatz anzusehen sind. Kein Mitglied kann daher einen An— 
spruch wegen des hierdurch etwa verlorenen höheren Stammanteils an die übrigen 
machen, doch wird, wenn nicht der gesamte Stammanteil aller Mitglieder, sondern 
nur ein Teil davon verloren geht, der Verlust von den einzelnen nach den in § 17 ent- 
haltenen Bestimmungen gleichmäßig getragen. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Rechtsvergünstigungen des Vereins. 
§ 67. 
Mündelmäßige Eigenschaft der Pfand= und Kreditbriefe. 
Alle Behörden des Königreichs Sachsen, die Verwaltungen öffentlicher Kassen 
und Stiftungen, sowie Kirchen= und Schul-Inspektionen, Kirchenvorstände und Vor-
	        
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