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münder sind berechtigt, die von ihnen anzulegenden Kapitalien und Deposita, sowie
das Vermögen ihrer Pflegebefohlenen in Pfand- oder Kreditbriefen des Vereins
anzulegen.
8 68.
Verkauf hinterlegter Pfänder.
Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats—
und andere Wertpapiere als Pfand hinterlegt und verfällt der Verpfänder in Konkurs,
so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrages an die Konkursmasse
abzuliefern. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das
Pfand zu veräußern und nur den Überschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende
beim Konkurse anzumelden.
Vierzehnter Abschnitt.
Sicherstellung der Vereinsgläubiger.
969.
Für die Schulden des Vereins haften nächst dem Reserve= und Tilgungsfonds
das sonstige Vermögen des Vereins, insbesondere dessen hypothekarische und andere
Außenstände nebst den dafür etwa bestellten Faustpfändern, Bürgschaften usw., so-
wie die Stammanteile der Mitglieder.
Bei Unzulänglichkeit aller dieser Mittel aber tritt die Haftverbindlichkeit sämtlicher
Mitglieder und selbst ausgeschiedener Mitglieder nach § I7 und § 11 ein.
Zum Zwecke der öffentlichen Einsicht in den Vermögensstand des Vereins hat
längstens sechs Monate nach Ablauf des Jahres das Direktorium die Bilanz des Ver-
einsvermögens in satzungsmäßiger Weise (§ 88) zu veröffentlichen.
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Fünfzehnter Abschnitt.
Verwaltung und Oberaufsicht.
870.
Vereinsverwaltung.
Die Vereinsverwaltung ruht in den Händen:
1. der Generalversammlung (8 71);
2. des Vereinsvorstandes (8 81),
und zwar:
a) des Verwaltungsrates (8 76),
b) des Direktoriums (8 78);