Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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münder sind berechtigt, die von ihnen anzulegenden Kapitalien und Deposita, sowie 
das Vermögen ihrer Pflegebefohlenen in Pfand- oder Kreditbriefen des Vereins 
anzulegen. 
8 68. 
Verkauf hinterlegter Pfänder. 
Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats— 
und andere Wertpapiere als Pfand hinterlegt und verfällt der Verpfänder in Konkurs, 
so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrages an die Konkursmasse 
abzuliefern. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das 
Pfand zu veräußern und nur den Überschuß zur Masse abzugeben oder das Fehlende 
beim Konkurse anzumelden. 
Vierzehnter Abschnitt. 
Sicherstellung der Vereinsgläubiger. 
969. 
Für die Schulden des Vereins haften nächst dem Reserve= und Tilgungsfonds 
das sonstige Vermögen des Vereins, insbesondere dessen hypothekarische und andere 
Außenstände nebst den dafür etwa bestellten Faustpfändern, Bürgschaften usw., so- 
wie die Stammanteile der Mitglieder. 
Bei Unzulänglichkeit aller dieser Mittel aber tritt die Haftverbindlichkeit sämtlicher 
Mitglieder und selbst ausgeschiedener Mitglieder nach § I7 und § 11 ein. 
Zum Zwecke der öffentlichen Einsicht in den Vermögensstand des Vereins hat 
längstens sechs Monate nach Ablauf des Jahres das Direktorium die Bilanz des Ver- 
einsvermögens in satzungsmäßiger Weise (§ 88) zu veröffentlichen. 
/ 
Fünfzehnter Abschnitt. 
Verwaltung und Oberaufsicht. 
870. 
Vereinsverwaltung. 
Die Vereinsverwaltung ruht in den Händen: 
1. der Generalversammlung (8 71); 
2. des Vereinsvorstandes (8 81), 
und zwar: 
a) des Verwaltungsrates (8 76), 
b) des Direktoriums (8 78);
	        
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