Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Die Tagesordnung wird in der Regel vom Vereinsvorstande, dagegen in den 
in § 71 Absatz 4 am Ende bezeichneten außerordentlichen Fällen vom Verwaltungsrate 
bestimmt. Auf sie müssen auch alle Anträge einzelner Mitglieder gebracht werden, 
sobald sie zeitig genug vorher schriftlich angebracht und von mindestens dem 100. Teile 
der Mitglieder durch Namensunterschrift unterstützt sind. 
8 73. 
Protokollführung. 
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen ist ein ge— 
richtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen und nach Vorlesung und Ge— 
nehmigung vom Vorsitzenden und zwei anderen Mitgliedern des Vereins zu voll— 
ziehen. 
8 74. 
Stimmberechtigung und Abstimmung. 
Jedes Mitglied, das sich als solches durch Vorzeigung seines Stammanteilkonto— 
buches ausweist, kann an den Generalversammlungen teilnehmen und sein Stimm— 
recht ausüben, das für alle Mitglieder gleich ist. 
Mit Ausnahme der Gemeinden, die durch ihre Vertreter, und der Ehefrauen, 
die durch ihre Ehemänner, sowie anderer weiblicher Mitglieder, die durch ein mit 
schriftlicher Vollmacht versehenes männliches Mitglied des Vereins vertreten werden 
können, ist persönliche Gegenwart nötig. 
Beschlußfähig sind die Generalversammlungen ohne Rücksicht auf die Zahl der 
anwesenden Mitglieder (vergl. jedoch § 94). 
Bei Abstimmungen entscheidet, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 94), 
einfache Stimmenmehrheit, bei Wahlen zunächst absolute Mehrheit und nur, wenn 
eine zweite Abstimmung nötig wird, relative Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlabstimmungen hin- 
gegen das Los. Die satzungsmäßig erfolgten Beschlüsse der Generalversammlungen 
haben für alle Mitglieder verbindliche Kraft. 
8 756. 
Geschäftskreis der Generalversammlung. 
Der Generalversammlung bleibt die Beratung und Erledigung folgender Gegen— 
stände vorbehalten: 
a) die Ergänzung und Abänderung der Vereinssatzung bis auf die Genehmigung 
der Staatsregierung;
	        
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