Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter; 
e) die Bestimmung des höchsten Zinssatzes für unkündbare und kündbare Dar— 
lehen (88 22, 33); 
d) die Festsetzung der Höhe der Dividenden, sowie die Schließung des Reserve— 
fonds (88 89, 92); 
e) die Beaufsichtigung des Vereinsvorstandes und namentlich die Entschließung 
über die von einzelnen Personen erhobenen Beschwerden gegen die Maß— 
regeln des Vereinsvorstandes, Direktoriums, Verwaltungsrates oder einzelner 
Mitglieder dieser Vereinsorgane; 
1) die Entlassung der Mitglieder des Verwaltungsrates und Direktoriums, wenn sie 
sich satzungswidrige Handlungsweise zuschulden kommen ließen; 
8) die Abnahme des Jahresberichtes; 
„h) die Richtigsprechung der Inventur und Bilanz nach Anhörung des Berichtes des 
Prüfungsausschusses; 
i) die Wahl der Mitglieder zum Prüfungsausschusse für das folgende Geschäftsjahr; 
k) die Beschlußfassung über die sonst auf die Tagesordnung gebrachten Anträge des 
Vereinsvorstandes oder einzelner Mitglieder des Vereins; 
I) der Beschluß über die Auflösung des Vereins (§ 94). 
8 76. 
Verwaltungsrat. 
Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist 
gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen. 
Sowohl die Mitglieder des Verwaltungsrates als ihre Stellvertreter müssen 
ordentliche, mit Landgrundstücken ansässige Vereinsmitglieder sein. 
Die Mitglieder wählen unter sich durch Stimmenmehrheit, die erst bei der dritten 
Wahlhandlung eine relative sein darf, aller drei Jahre einen Vorsitzenden, einen stell— 
vertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. 
Zum Ausweise des Vorsitzenden und seines Stellvertreters genügt die öffentliche 
Bekanntmachung ihrer Wahl. 
Alljährlich scheidet der dritte Teil der Mitglieder und ihrer Stellvertreter aus; 
die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. Ist der Vorsitzende oder sein Stell— 
vertreter mit ausgeschieden und nicht wieder gewählt worden, so hat sofort eine Neu— 
wahl zu diesem Amte zu erfolgen. Hinsichtlich des Ausscheidens der Verwaltungsrats- 
mitglieder für das erste Mal entscheidet das Los, später die Reihenfolge des Eintritts. 
Der Verwaltungsrat kann sich, so oft der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied es für 
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