Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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nötig hält, für sich allein ohne das Direktorium in den Geschäftsräumen des Vereins 
oder an einem andern Orte versammeln. Die Einladung erfolgt von dem Vorsitzenden. 
Die Abstimmungen und Wahlen geschehen wie in der Generalversammlung. Be— 
schlußfähig ist die Versammlung, wenn wenigstens acht Mitglieder des Verwaltungs— 
rates (unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter) anwesend sind. Über 
die Beschlüsse ist von dem Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von 
sämtlichen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. 
877. 
Geschäftskreis des Verwaltungsrates. 
Der Verwaltungsrat 
1I. hat die Mitglieder des Direktoriums (§78), und zwar jedes besonders zu wählen, 
auch insoweit, als diese Wahl auf wirkliche oder stellvertretende Mitglieder 
des Verwaltungsrates fällt, die dadurch in diesem erledigten Stellen auf die 
Zeit, in der die Erwählten nach § 76 tätig zu sein hätten, selbst wieder zu be- 
setzen. 
Die Wahl des Direktoriums erfolgt nach der gemäß § 75 bei b und § 76 
Absatz 5 bewirkten Ergänzung des Verwaltungsrates durch diesen auf drei 
Jahre. 
Der Beginn der Amtsdauer des Direktoriums wird vom 1. Juli des- 
jenigen Jahres an berechnet, in dem die Wahl erfolgt ist. 
Wird während der Amtsdauer des Direktoriums die Neuwahl eines 
Direktorialmitgliedes dadurch nötig, daß sich eine Stelle im Direktorium er- 
ledigt, so gilt diese Wahl nur bis zum 30. Juni desjenigen Jahres, an dem 
bei Annahme eines dreijährigen Wechsels die Amtsdauer des Gesamtdirek- 
toriums erlöschen würde. 
Ausscheidende Direktorialmitglieder sind wieder wählbar. 
Wird ein Direktorialmitglied, nachdem es sechs Jahre als solches tätig 
gewesen, wiedergewählt, so gilt diese Wahl auf weitere sechs Jahre, und die 
Amtsdauer des betreffenden Direktorialmitgliedes endigt nach Ablauf dieser 
Frist, wenn bis zum 1. Januar des letzten Jahres eine Kündigung durch den 
Verwaltungsrat erfolgt; geschieht dies nicht, so gilt die Wahl auf weitere 
sechs Jahre unter gleichen Bedingungen. 
Bei absichtlichem Verschulden und grober Fahrlässigkeit ist der Ver- 
waltungsrat jederzeit zur Kündigung oder einstweiligen Amtsenthebung der 
Direktorialmitglieder ermächtigt, vorbehältlich der Bestimmung in §9 75 
unter f.
	        
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