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Die Direktorialmitglieder sind Mitglieder der mit dem Vereine verbun-
denen Pensionsanstalt.
Scheidet ein Direktorialmitglied nach zwölfjähriger Amtsdauer aus, so
soll es aus der Pensionsanstalt die nach ihrer Satzung zu gewährenden Bezüge
erhalten.
Falls die Kündigung infolge absichtlichen Verschuldens oder grober Fahr-
lässigkeit eines Direktorialmitgliedes erfolgt, erlöschen mit seinem Austritte
auch seine Ansprüche an die Pensionsanstalt; «
2. hat den Verein dem Direktorium gegenüber zu vertreten und im allgemeinen
die Verwaltung des Vereins zu beaufsichtigen, auch hierauf bezügliche Be—
schwerden zu erledigen oder in der Generalversammlung zur Entscheidung
vorzutragen;
3. kann insbesondere über alle von dem Direktorium gewährten Darlehen und
Vorschüsse genaue Auskunft verlangen, den Wert der dabei bestellten Pfänder
prüfen, die Vorlegung sämtlicher Bücher, Urkunden, sowie die Vorzeigung
und Aushändigung der Kassenbestände fordern und in dringenden Fällen den
Kassenverwalter oder diejenigen Mitglieder des Direktoriums, die gegen die
Satzung gehandelt haben, einstweilen ihres Amtes entheben und dafür eine
Stellvertretung einsetzen. Geschieht dies, so ist so schnell als möglich eine
Generalversammlung einzuberufen und dieser der Fall zur Entscheidung vor—
zulegen;
4. wacht über Aufrechterhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung im all—
gemeinen und namentlich über die Ausgabe der Pfand- und Kreditbriefe,
sowie über deren Auslosung und über die Aufnahme von Darlehen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben keinen Anspruch auf Gehalt, sondern
nur auf Auslösung (§ 85).
8 78.
Direktorium.
Das Direktorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird
mit dem Vorsitze im Direktorium vom Verwaltungsrate beauftragt.
Der Verwaltungsrat kann außerdem stellvertretende Direktorialmitglieder er—
nennen, die an Stelle wirklicher Direktorialmitglieder für den Fall ihrer Behinderung
in Tätigkeit treten. Überdies ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates befugt, den
Vorsitzenden im Direktorium zu vertreten.
Die Geschäfte des Vereins werden gemäß der Satzung, der Geschäfts- und Bureau—
ordnung und der Anstellungsverträge unter den Direktorialmitgliedern verteilt.