Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

135 — 
Die Direktorialmitglieder sind Mitglieder der mit dem Vereine verbun- 
denen Pensionsanstalt. 
Scheidet ein Direktorialmitglied nach zwölfjähriger Amtsdauer aus, so 
soll es aus der Pensionsanstalt die nach ihrer Satzung zu gewährenden Bezüge 
erhalten. 
Falls die Kündigung infolge absichtlichen Verschuldens oder grober Fahr- 
lässigkeit eines Direktorialmitgliedes erfolgt, erlöschen mit seinem Austritte 
auch seine Ansprüche an die Pensionsanstalt; « 
2. hat den Verein dem Direktorium gegenüber zu vertreten und im allgemeinen 
die Verwaltung des Vereins zu beaufsichtigen, auch hierauf bezügliche Be— 
schwerden zu erledigen oder in der Generalversammlung zur Entscheidung 
vorzutragen; 
3. kann insbesondere über alle von dem Direktorium gewährten Darlehen und 
Vorschüsse genaue Auskunft verlangen, den Wert der dabei bestellten Pfänder 
prüfen, die Vorlegung sämtlicher Bücher, Urkunden, sowie die Vorzeigung 
und Aushändigung der Kassenbestände fordern und in dringenden Fällen den 
Kassenverwalter oder diejenigen Mitglieder des Direktoriums, die gegen die 
Satzung gehandelt haben, einstweilen ihres Amtes entheben und dafür eine 
Stellvertretung einsetzen. Geschieht dies, so ist so schnell als möglich eine 
Generalversammlung einzuberufen und dieser der Fall zur Entscheidung vor— 
zulegen; 
4. wacht über Aufrechterhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung im all— 
gemeinen und namentlich über die Ausgabe der Pfand- und Kreditbriefe, 
sowie über deren Auslosung und über die Aufnahme von Darlehen. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben keinen Anspruch auf Gehalt, sondern 
nur auf Auslösung (§ 85). 
8 78. 
Direktorium. 
Das Direktorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird 
mit dem Vorsitze im Direktorium vom Verwaltungsrate beauftragt. 
Der Verwaltungsrat kann außerdem stellvertretende Direktorialmitglieder er— 
nennen, die an Stelle wirklicher Direktorialmitglieder für den Fall ihrer Behinderung 
in Tätigkeit treten. Überdies ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates befugt, den 
Vorsitzenden im Direktorium zu vertreten. 
Die Geschäfte des Vereins werden gemäß der Satzung, der Geschäfts- und Bureau— 
ordnung und der Anstellungsverträge unter den Direktorialmitgliedern verteilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.