Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Soweit nicht durch die Satzung etwas anderes angeordnet ist, kann jedes einzelne 
Direktorialmitglied den Verein nach außen und dritten Personen gegenüber vertreten. 
Dem Vereine gegenüber ist jedes Direktorialmitglied für seine Handlungen voll 
verantwortlich. 
Die freiwillige Niederlegung des Amtes steht den Mitgliedern des Direktoriums 
nach einhalbjähriger Kündigung frei, während welcher Frist eine Neuwahl vom Ver— 
waltungsrate zu erfolgen hat. 
Wenn und so lange der Verein keine gehörig ausgewiesenen Vertreter haben sollte, 
kann das Königliche Amtsgericht zu Dresden oder das künftig an seine Stelle tretende 
Gericht solche auf Kosten des Vereins bestellen. Es ist jedoch diesfalls stets auf baldige 
Herstellung der satzungsmäßigen Vertretung hinzuwirken. 
Das Direktorium kann unter Zustimmung des Verwaltungsrates einzelne Be— 
amte mit besonderer Vollmacht ausstatten. 
Der Verein kann eine in den Personen des Direktoriums vorgekommene Ver— 
änderung einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn sie bei Gericht angezeigt und 
überdies in der vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt gemacht worden oder dem 
Dritten bei Abschluß des Geschäfts bekannt gewesen ist. 
Die Handlungen der dem Gerichte angezeigten oder nach § 79 ausgewiesenen 
Mitglieder des Direktoriums bleiben gültig und für den Verein verbindlich, wenn 
sich auch später etwa die Ungültigkeit ihrer Wahl ergeben sollte. 
Gegen dritte Personen haben die Beschränkungen, die den Mitgliedern des 
Direktoriums in der Satzung oder durch Beschlüsse des Vereins rücksichtlich seiner 
Vertretung auferlegt sind oder werden, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt ins- 
besondere für den Fall, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder 
Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine ge- 
wisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die Zustimmung der 
Generalversammlung, des Verwaltungsrates oder eines anderen Organes des Ver- 
eins für einzelne Geschäfte gefordert wird. 
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Geschäftskreis des Direktoriums. 
Das Direktorium hat unter Aufsicht des Verwaltungsrates (§ 7/7) die laufenden 
Geschäfte zu führen. Es vertritt den Verein in allen Beziehungen und Rechts- 
angelegenheiten aktiv und passiv gegen Mitglieder wie gegen Dritte, auch bei allen 
gerichtlichen Handlungen und Eidesleistungen. 
Es bedarf dazu weiter keines besonderen Nachweises, als des der Bekanntmachung 
seiner Wahl, die vom Vereinsvorstande zu erlassen ist.
	        
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