Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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891. 
Verwaltungsaufwand. 
Die Verwaltungskosten werden aus der allgemeinen Vereinskasse bestritten, 
wozu nach Verhältnis des Arbeitserfordernisses aus den Einnahmen von unkündbaren 
Darlehen ein verhältnismäßiger Beitrag vom Vereinsvorstande festgestellt wird. 
892. 
Reingewinn und Dividende. 
Der Überschuß sämtlicher Aktiven über sämtliche Passiven bildet nach Deckung der 
Verwaltungskosten (§91) und nach den erforderlichen Abschreibungen (882 Ziffer 7) den 
Reingewinn, der nach Abzug des Anteils zum Reservefonds (§ 89) und der etwa zu 
gewährenden Anteile am Reingewinne (§ 80) unter die Vereinsmitglieder nach Ver- 
hältnis ihrer Stammanteile als Dividende verteilt wird oder teilweise auf das nächste 
Jahr überschrieben werden kann. Die Dividende wird auf Vorschlag des Vereins- 
vorstandes von der Generalversammlung festgestellt und hierauf von einem innerhalb 
der nächsten zwei Wochen liegenden, öffentlich bekannt zu machenden Tage ab bei der 
Vereinskasse in Dresden gegen Einlieferung des Kontobuchs oder auf eine andere, 
vom Vereinsvorstande zu bestimmende Weise bar ausgezahlt. 
93. 
Anlegung von Kassenbeständen. 
Diejenigen Kassenbestände, die nicht gemäß § 18 Ziffer 1 bis 4 zinsbar angelegt 
werden können, ist das Direktorium berechtigt, durch Diskontieren von Wechseln, 
Ankauf sicherer Wertpapiere, Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung sicherer 
Wertgegenstände oder gegen vollständig genügende Bürgschaft nutzbar zu machen. 
Siebzehnter Abschnitt. 
Auflösung. 
8 94. 
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann in der Generalversammlung nur mit 
einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 
Dabei ist die Anwesenheit von zwei Dritteilen der Vereinsmitglieder erforderlich, 
und nur, wenn diese Zahl auch in einer anderweit unter Hinweis auf diese Bestim- 
mung anberaumten Generalversammlung nicht zu erreichen ist, können die Anwesenden 
ohne Rücksicht auf ihre Zahl die Auflösung beschließen. 
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