Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Vor der Beendigung der satzungsmäßigen Tilgung der unkündbaren Darlehen 
hat ein Auflösungsbeschluß nur die Folge, daß neue Geschäfte nicht mehr gemacht, 
die kündbaren Darlehen eingezogen, die kündbaren Pfandbriefe gekündigt und alle 
Passiven des Vereins, mit alleiniger Ausnahme der unkündbaren Pfand= und Kredit- 
briefe, abgestoßen werden. 
Die Liquidation wird durch Beschluß der Generalversammlung entweder dem 
Direktorium oder einem besonderen Ausschusse übertragen. 
Die Auflösung ist sofort dem Königlichen Amtsgerichte zu Dresden oder dem 
künftig an seine Stelle tretenden Gerichte anzuzeigen, auch alsbald nach dieser Anzeige 
von dem Direktorium unverzüglich einmal im Amtsblatte des Gerichts und dreimal 
in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. Durch diese Bekanntmachung sind zugleich 
die Gläubiger aufzufordern, sich bei dem Vereine zu melden. 
8 95. 
Die aus den Büchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger des 
Vereins sind hierzu außerdem durch besondere Erlasse aufzufordern. Unterlassen sie 
die Anmeldung, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. 
Dies muß auch hinsichtlich der noch schwebenden Verbindlichkeiten und der strei— 
tigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Verteilung des Vereinsvermögens bis 
zu ihrer Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit 
gewährt wird. 
8 96. 
Der verbleibende Vermögensbestand einschließlich der Stammanteile (88 15 
und 66) ist bis nach satzungsmäßiger Tilgung aller unkündbaren Darlehen, jedenfalls 
aber noch ein Jahr lang nach der dritten Bekanntmachung aufzubewahren; die Vereins- 
vorstandemitglieder haften für jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung als 
Gesamtschuldner und haben etwa satzungswidrig geleistete Zahlungen zu ersetzen. 
Über das nach Berichtigung der Passiven noch verbleibende Vermögen verfügt 
die nach Ablauf des Jahres zu berufende letzte Generalversammlung. 
89. 
Die Bücher und die über die Sitzungen des Vereinsvorstandes und der General— 
versammlung aufgenommenen Protokolle des Vereins sind, wenn der Verein bei 
seiner Auflösung hierüber nicht etwas anderes beschließen sollte, an einem von dem 
Königlichen Amtsgerichte zu Dresden oder dem künftig an seine Stelle tretenden 
Gerichte zu bestimmenden sicheren Orte auf die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
	        
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