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Vor der Beendigung der satzungsmäßigen Tilgung der unkündbaren Darlehen
hat ein Auflösungsbeschluß nur die Folge, daß neue Geschäfte nicht mehr gemacht,
die kündbaren Darlehen eingezogen, die kündbaren Pfandbriefe gekündigt und alle
Passiven des Vereins, mit alleiniger Ausnahme der unkündbaren Pfand= und Kredit-
briefe, abgestoßen werden.
Die Liquidation wird durch Beschluß der Generalversammlung entweder dem
Direktorium oder einem besonderen Ausschusse übertragen.
Die Auflösung ist sofort dem Königlichen Amtsgerichte zu Dresden oder dem
künftig an seine Stelle tretenden Gerichte anzuzeigen, auch alsbald nach dieser Anzeige
von dem Direktorium unverzüglich einmal im Amtsblatte des Gerichts und dreimal
in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. Durch diese Bekanntmachung sind zugleich
die Gläubiger aufzufordern, sich bei dem Vereine zu melden.
8 95.
Die aus den Büchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger des
Vereins sind hierzu außerdem durch besondere Erlasse aufzufordern. Unterlassen sie
die Anmeldung, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen.
Dies muß auch hinsichtlich der noch schwebenden Verbindlichkeiten und der strei—
tigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Verteilung des Vereinsvermögens bis
zu ihrer Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit
gewährt wird.
8 96.
Der verbleibende Vermögensbestand einschließlich der Stammanteile (88 15
und 66) ist bis nach satzungsmäßiger Tilgung aller unkündbaren Darlehen, jedenfalls
aber noch ein Jahr lang nach der dritten Bekanntmachung aufzubewahren; die Vereins-
vorstandemitglieder haften für jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung als
Gesamtschuldner und haben etwa satzungswidrig geleistete Zahlungen zu ersetzen.
Über das nach Berichtigung der Passiven noch verbleibende Vermögen verfügt
die nach Ablauf des Jahres zu berufende letzte Generalversammlung.
89.
Die Bücher und die über die Sitzungen des Vereinsvorstandes und der General—
versammlung aufgenommenen Protokolle des Vereins sind, wenn der Verein bei
seiner Auflösung hierüber nicht etwas anderes beschließen sollte, an einem von dem
Königlichen Amtsgerichte zu Dresden oder dem künftig an seine Stelle tretenden
Gerichte zu bestimmenden sicheren Orte auf die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.