Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

  
  
  
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Verlosbarer Kreditbrief 
(Seitens des Inhabers unkündbar) 
  
über 
  
  
  
  
Deutsche Reichswährung. 
Dem Inhaber dieses Kreditbriefes werden ein halbes Jahr 
nach der Auslosung Mark deutsche Reichs- 
währung bar ausgezahlt und bis dahinmitS Prozent 
jährlich verzinst. 
Die Zahlung des Kapitals und der Zinsen ist außer durch 
das gesamte Vermögen des Vereins auch durch die Haft- 
verbindlichkeit seiner Mitglieder gesichert. 
  
  
  
  
SSGCSGCGGSSGCESSSGCGGSGCGCGSGCSCGCGGGCGCGCGSGSSGCGGG 
Dresden, den 
Der Landwirtschaftliche Kreditverein 
im Hönigreiche Sachsen. 
Königl. Kommissar. Direktor. Direktor. 
Die §§ 22 (mit Ausnahme des letzten Satzes), 30, 52 (Abs. 2, 
3, 4 und 5), 53, 54, 55, 56, 63 und 87 sind auf der Rückseite 
abzudrucken. 
  
  
  
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