Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der  Frist  findet
nicht  statt.

Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  eine  Fristversäumniß  ist  auch  in
allen  denjenigen  Fällen  nicht  zulässig,  in  welchen  die  versäumte  Frist  in  dem  gegenwärtigen
  Gesetz  lausdrücklich  als  Ausschlußfrist  bezeichnet  ist  (zu.  vergl.  Art.  38  Abf.  2,
Art.  43  Abs.  2,  Art.  48  Abs.  4,  Art.  65  Abs.  2,  Art.  81  Abs.  2,  Art.  88  Abs.  2,  Art.  93
Abs.  1  und  2  und  Art.  97  Abf.  2).

.  Art.  117.

Nähere  Vorschriften  über  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  können,

soweit  nicht  das  Gesetz  hierüber  bestimmt,  im  Verordnungsweg  erlassen  werden.
Art.  118.

Für  diejenigen  bei  den  bürgerlichen  Gerichten  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten,  welche
nach  Art.  1  Abs.  3  künftighin  vor  die  Verwaltungsgerichte  gehören,  tritt  die  Zuständigkeit
  der  letzteren  mit  dem  in  Art.  121  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  ein",  wofern  #nicht
bereits  ein  Endurtheil  erster  Instanz  ergangen  und  verkündet  ist.

Art.  119.

Wasserregalzinse  werden  künftighin!  nur  noch  insoweit  erhoben,  als  die  Pflicht  zur
Entrichtung  derselben  schon  vor  dem—  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  begründet
worden  ist.  Der  Verpflichtete  ist  jedoch  berechtigt,  die  Last  in  ihrem  zehnfachens  Betrag
abzulösen.

Streitigkeiten  über  die  Ablösbarkeit  einer  Verpflichtung  und  die  Höhe  der  Ablösungssumme
  werden  im  Verwaltungsrechtsweg  entschieden.

Art.  120.

Die  Nr.  3  des  Tarifs  zum  allgemeinen  Sportelgesetz  (Reg.  Blatt  von  1899  S.  1334)
findet  auf  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  fernerhin  keine  Anwendung.  Die  Worte
am  Schlusse  der  Nr.  3  „und  Wasserwerke“  werden  durch  die  Worte  ersetzt:

„Wassernutzungsrechte  und  Wasserpolizei."

Die  Nummern  25  und  67  des  Sporteltarifs#sind  aufgehoben.

Der  Ansatz  einer  Sportel  nach  Nr.  27  des  Sporteltarifs  findet  im  Bereich  des
gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  statt.

Der'  Eingang  der  Nr.  73  des  Sporteltarifs  wird  folgendermaßen  abgeändert:

„Nr.  73.  Verfahren  in  Gewerbesachen  und  Verfahren  wegen  Verleihung,  von