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bestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1916 S. 250) wird folgendes
verordnet:
8 1. (1) Steuerstellen sind, soweit nicht im Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist,
a) je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträte der Städte mit der Revidierten
Städteordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeinde-
vorstände der Landgemeinden,
b) für die selbständigen Gutsbezirke in den hauptzollamtlichen Bezirken Bautzen,
Chemnitz, Dresden ll, Leipzig ll, Plauen, Zittau und Zwickau
diese Hauptzollämter,
) für die selbständigen Gutsbezirke:
in den Hauptzollamtsbezirken Annaberg und Freiberg das Hauptzollamt
Chemnitz,
in den Hauptzollamtsbezirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau
das Hauptzollamt Dresden II,
in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leipzig das Hauptzollamt
Leipzig II,
in dem Hauptzollamtsbezirk Eibenstock das Hauptzollamt Plauen.
(2) Steuerstelle für die vom Staatsfiskus im Königreiche Sachsen geführten
Betriebe ist das Hauptzollamt Dresden II.
(s) Zur Strafverfolgung nach § 83c und § 111 des Reichsstempelgesetzes sind
die im ersten Absatze aufgeführten Hauptzollämter zuständig; insoweit erstreckt sich
ihre Zuständigkeit auf die Gemeinden.
(#) Soweit die Bürgermeister der Städte mit der Städteordnung für mittlere
und kleine Städte und die Gemeindevorstände die Befugnis zur Anordnung der
Zwangsvollstreckung wegen der direkten Staatssteuern besitzen oder künftig verliehen
erhalten, steht ihnen auch die Vollstreckungsbefugnis wegen des Warenumsatzstempels
zu. Im übrigen sind die Hauptzollämter für ihre und die ihnen zugewiesenen
Bezirke Vollstreckungsbehörden nach §2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung
wegen Geldleistungen in Verwaltungesachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294).
8 2. (1) Oberbehörde (Direktivbehörde) ist die Generalzolldirektion. Sie ent-
scheidet über Erinnerungen und Beschwerden, ferner über Anträge auf Erstattung
des nach §§ 76 bis 81 des Reichsstempelgesetzes erhobenen Stempels.
(2) Über weitere Erinnerungen und Beschwerden entscheidet das Finanzmini-
sterium.
83. (1) Die Gemeindebehörden sind als Steuerstellen für den Warenumsatz-
stempel an die Weisungen des Finanzministeriums und der Generalzolldirektion
gebunden.