Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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bestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1916 S. 250) wird folgendes 
verordnet: 
8 1. (1) Steuerstellen sind, soweit nicht im Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, 
a) je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträte der Städte mit der Revidierten 
Städteordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeinde- 
vorstände der Landgemeinden, 
b) für die selbständigen Gutsbezirke in den hauptzollamtlichen Bezirken Bautzen, 
Chemnitz, Dresden ll, Leipzig ll, Plauen, Zittau und Zwickau 
diese Hauptzollämter, 
) für die selbständigen Gutsbezirke: 
in den Hauptzollamtsbezirken Annaberg und Freiberg das Hauptzollamt 
Chemnitz, 
in den Hauptzollamtsbezirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau 
das Hauptzollamt Dresden II, 
in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leipzig das Hauptzollamt 
Leipzig II, 
in dem Hauptzollamtsbezirk Eibenstock das Hauptzollamt Plauen. 
(2) Steuerstelle für die vom Staatsfiskus im Königreiche Sachsen geführten 
Betriebe ist das Hauptzollamt Dresden II. 
(s) Zur Strafverfolgung nach § 83c und § 111 des Reichsstempelgesetzes sind 
die im ersten Absatze aufgeführten Hauptzollämter zuständig; insoweit erstreckt sich 
ihre Zuständigkeit auf die Gemeinden. 
(#) Soweit die Bürgermeister der Städte mit der Städteordnung für mittlere 
und kleine Städte und die Gemeindevorstände die Befugnis zur Anordnung der 
Zwangsvollstreckung wegen der direkten Staatssteuern besitzen oder künftig verliehen 
erhalten, steht ihnen auch die Vollstreckungsbefugnis wegen des Warenumsatzstempels 
zu. Im übrigen sind die Hauptzollämter für ihre und die ihnen zugewiesenen 
Bezirke Vollstreckungsbehörden nach §2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung 
wegen Geldleistungen in Verwaltungesachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294). 
8 2. (1) Oberbehörde (Direktivbehörde) ist die Generalzolldirektion. Sie ent- 
scheidet über Erinnerungen und Beschwerden, ferner über Anträge auf Erstattung 
des nach §§ 76 bis 81 des Reichsstempelgesetzes erhobenen Stempels. 
(2) Über weitere Erinnerungen und Beschwerden entscheidet das Finanzmini- 
sterium. 
83. (1) Die Gemeindebehörden sind als Steuerstellen für den Warenumsatz- 
stempel an die Weisungen des Finanzministeriums und der Generalzolldirektion 
gebunden.
	        
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