Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(:) Das Finanzministerium und die Generalzolldirektion können die Geschäfts- 
führung der Gemeindebehörden in Sachen des Warenumsatzstempels durch Beauf- 
tragte an Ort und Stelle prüfen lassen. 
8 4. Die Gemeinden erhalten vom Ertrage des von ihnen erhobenen Waren- 
umsatzstempels sechs vom Hundert. 
8 5. (1) Die Gemeindebehörden besitzen in ihren Gemeindeeinkommensteuer- 
katastern oder Hebelisten, den dazu geführten Zuwachsbüchern oder sonstigen Nach- 
trägen sowie in den Verzeichnissen, die sie nach § 11 Absatz 2 und 3 der Verordnung, 
die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 28. März 
1892 (G.-u. V.-Bl. S. 33) über die den Gewerbetreibenden erteilten Anzeigebescheini- 
gungen zu führen haben, Unterlagen (Ausführungsbestimmungen § 163 Absatz 2), 
auf Grund deren sie die Steuerrolle bis Ende November 1916 anzulegen und in 
den folgenden Jahren jeweils bis Ende November auf das Laufende zu bringen 
haben. 
(2) Die Hauptzollämter ermitteln die selbständigen Gutsbezirke und die daselbst 
steuerpflichtigen Personen und Betriebe, soweit erforderlich durch Vernehmen mit den 
Amtshauptmannschaften und den Bezirkssteuereinnahmen (Reichsstempelgesetz §82). 
(„) Ist die Steuerstelle in Ansehung eines Gewerbetreibenden, der nach den 
Unterlagen (Absatz 1 und 2) steuerpflichtig erscheint, zur Erhebung des Warenumsatz- 
stempels nach § 160 Absatz 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen nicht zuständig, 
so hat sie der zuständigen Steuerstelle die Person des Steuerpflichtigen mitzuteilen. 
(9 Die Ubertragung in die Steuerrolle und die Mitteilung nach Absatz 3 sind 
in den Unterlagen (Absatz 1 und 2) zu vermerken. 
§ 6. Der mit der Kassenführung nicht betraute Beamte, der die Löschung von 
Eintragungen in der Steuerrolle nach § 164 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen 
zu genehmigen hat, wird in den Städten mit Revidierter Städteordnung vom Bürger- 
meister bestimmt. In den übrigen Städten, in den Landgemeinden und bei den 
Hauptzollämtern wird hierzu vom Vorstande des zuständigen Hauptzollamtes (§ 1) 
ein ihm unterstellter Beamter bestimmt. 
Dresden, am 29. September 1916. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Zippert.
	        
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