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WBestimmungen
über das Schneeauswerfen auf den Staatsstraßen und nichtstaatlichen
Poststraßen.
Gültig vom 1. November 1916 ab.
.–.
Inhalt.
Verpflichtung zum Schneeauswerfen.
Anordnung, Leitung und Beaussichtigung des Schneeauswerfens.
Oberaufsicht.
Gestellung der Arbeiter.
Arbeitszeit, Arbeitsbücher.
Auslohnung der Arbeiter.
Versicherung der Arbeiter.
Staatsbeihilfe.
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1. Zum Schneeauswerfen auf den Staatsstraßen und nichtstaatlichen Post-
straßen sind die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke innerhalb ihrer
Fluren verpflichtet. Benachbarte Gemeinden und Gutsbezirke können nach Er-
messen der Amtshauptmannschaft zur Hilfeleistung herangezogen werden.
2. Die Verpflichtung der Gemeinden und Gutsbezirke zum Schneeauswerfen
ist eine gesetzliche und zwar polizeiliche Obliegenheit. — §6 des Straßenbaumandats. —
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1. Die Anordnung, Leitung und Beaufsichtigung des Schneeauswerfens
hat in der Regel auf den Staatsstraßen durch die Straßenwärter oder deren Ver—
treter, auf den nichtstaatlichen Poststraßen durch Gemeindewegewärter oder staatliche
Beiarbeiter zu erfolgen.
2. In besonderen Fällen kann das Straßen- und Wasser-Bauamt auch andere
Aufsichtführende bestimmen.
3. Zur Unterstützung der Aufsichtführenden (Nebenaufsicht) können Beiarbeiter
herangezogen werden.
3.
1. Die Oberaufsicht über das Schneeauswerfen liegt den Amtsstraßenmeistern
ob — zu vergl. 9§§ 8 und 11 der Dienstanweisung für die Amtsstraßenmeister —.