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2. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ortspolizeibehörden
und den staatlichen Straßenbaubeamten und -arbeitern hinsichtlich der Durchführung
des Schneeauswerfens entscheidet die den Ortspolizeibehörden vorgesetzte Dienst—
aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Straßen- und Wasser-Bauamt und,
soweit es sich um Fragen technischer oder wirtschaftlicher Natur handelt, mit dessen
Zustimmung.
4.
1. Die zum Schneeauswerfen nötigen Arbeiter sind mit den erforderlichen
Handgeräten von den Gemeinden und Gutsbezirken auf Verlangen des Aufsicht-
führenden — Punkt 2 — zu stellen. Für die Anforderung der Arbeiter sind Vordrucke
nach dem Muster 1 zu benutzen.
2. Nachlässige, säumige und nicht vollwertige Arbeiter sind von der Beschäftigung
auszuschließen und von den Gemeinden und Gutsbezirken durch tüchtige Arbeiter
zu ersetzen.
3. Im Einverständnisse mit den Gemeindebehörden und Gutsvorstehern können
die Arbeiter für sie auch durch die Aufsichtführenden angenommen werden.
5.
1. UÜber das Schneeauswerfen hat der Aufsichtführende für jede Gemeinde und
jeden Gutsbezirk getrennte Arbeitsbücher nach dem Muster 2 zu führen. In diese
sind die Arbeiter und ihre tägliche Beschäftigung nach Stunden einzutragen sowie
ihre Anmeldung zur Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung zu ver-
merken, falls sie der Aufsichtführende gemäß Punkt 7 Absatz 5 besorgt. Die Arbeits-
bücher sind nach Beendigung des Schneeauswerfens oder, wenn es längere Zeit
andauert, jeden Freitag abzuschließen. Für die Staatsstraßen in Staatsforstrevieren
hat der Bücherabschluß zu den von den Revierverwaltungen zu bestimmenden
Zeiten zu erfolgen.
2. Für die Berechnung der Stundenzahl ist der Beginn und die Beendigung
der Arbeit an jedem Tage maßgebend. Hierbei sind größere Arbeitspausen, ins-
besondere zu Mittag, abzuziehen, dagegen Frühstücks= und Nachmittags= (Vesper-)
pausen von nicht mehr als einer halben Stunde unberücksichtigt zu lassen. Wenn
abends nur bis 5 Uhr gearbeitet wird, sind Nachmittagspausen in der Regel nicht zu
halten.
3. Bruchteile von einer halben Stunde oder mehr sind als volle, Bruchteile
unter einer halben Stunde als halbe Stunden zu rechnen.
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