Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 165 — 
2. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ortspolizeibehörden 
und den staatlichen Straßenbaubeamten und -arbeitern hinsichtlich der Durchführung 
des Schneeauswerfens entscheidet die den Ortspolizeibehörden vorgesetzte Dienst— 
aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Straßen- und Wasser-Bauamt und, 
soweit es sich um Fragen technischer oder wirtschaftlicher Natur handelt, mit dessen 
Zustimmung. 
4. 
1. Die zum Schneeauswerfen nötigen Arbeiter sind mit den erforderlichen 
Handgeräten von den Gemeinden und Gutsbezirken auf Verlangen des Aufsicht- 
führenden — Punkt 2 — zu stellen. Für die Anforderung der Arbeiter sind Vordrucke 
nach dem Muster 1 zu benutzen. 
2. Nachlässige, säumige und nicht vollwertige Arbeiter sind von der Beschäftigung 
auszuschließen und von den Gemeinden und Gutsbezirken durch tüchtige Arbeiter 
zu ersetzen. 
3. Im Einverständnisse mit den Gemeindebehörden und Gutsvorstehern können 
die Arbeiter für sie auch durch die Aufsichtführenden angenommen werden. 
5. 
1. UÜber das Schneeauswerfen hat der Aufsichtführende für jede Gemeinde und 
jeden Gutsbezirk getrennte Arbeitsbücher nach dem Muster 2 zu führen. In diese 
sind die Arbeiter und ihre tägliche Beschäftigung nach Stunden einzutragen sowie 
ihre Anmeldung zur Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung zu ver- 
merken, falls sie der Aufsichtführende gemäß Punkt 7 Absatz 5 besorgt. Die Arbeits- 
bücher sind nach Beendigung des Schneeauswerfens oder, wenn es längere Zeit 
andauert, jeden Freitag abzuschließen. Für die Staatsstraßen in Staatsforstrevieren 
hat der Bücherabschluß zu den von den Revierverwaltungen zu bestimmenden 
Zeiten zu erfolgen. 
2. Für die Berechnung der Stundenzahl ist der Beginn und die Beendigung 
der Arbeit an jedem Tage maßgebend. Hierbei sind größere Arbeitspausen, ins- 
besondere zu Mittag, abzuziehen, dagegen Frühstücks= und Nachmittags= (Vesper-) 
pausen von nicht mehr als einer halben Stunde unberücksichtigt zu lassen. Wenn 
abends nur bis 5 Uhr gearbeitet wird, sind Nachmittagspausen in der Regel nicht zu 
halten. 
3. Bruchteile von einer halben Stunde oder mehr sind als volle, Bruchteile 
unter einer halben Stunde als halbe Stunden zu rechnen. 
33“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.