Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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6. 
1. Die Schneeauswerfer sind von den Gemeinden und Gutsbezirken aus- 
zulohnen. Der Staat gewährt hierzu Beihilfen nach Maßgabe von Punkt 8. Die 
zum Aufsichtsdienst herangezogenen staatlichen Arbeiter werden aus der Staatskasse 
bezahlt. 
2. Für die Auslohnung der Schneeauswerfer hat der Aufsichtführende sofort 
nach Abschluß der Arbeitsbücher — Punkt 5 — Lohnlisten nach Muster 3 aufzustellen 
– und an die Gemeindebehörden und Gutsvorsteher abzugeben. 
3. Für die von der Staatsforstverwaltung gestellten Arbeiter stellen die Revier- 
verwaltungen die Lohnlisten selbst auf. Zu diesem Zwecke sind ihnen die Arbeitsbücher 
jedesmal nach dem Abschlusse vom Aufsichtführenden zuzustellen, der sie nach Auf- 
stellung der Lohnlisten zur Weiterbenutzung zurückerhält. 
7. 
1. Die Schneeauswerfer unterliegen der Kranken- sowie der Invaliden— 
und Hinterbliebenen-Versicherungspflicht, soweit nicht einer der gesetzlichen 
Befreiungsgründe vorliegt. 
2. Von der Krankenversicherung sind insbesondere befreit 
a) alle zur schleunigen Hilfeleistung bei Verkehrsstörungen verwendeten Personen, 
sofern die Dienstleistungen voraussichtlich nicht länger als drei Arbeitstage 
dauern, 
b) Personen, die überhaupt keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten (z. B. 
Bauern, selbständige Handwerker), wenn sie nur gelegentlich, insbesondere 
zur gelegentlichen Aushilfe, und für weniger als eine Woche angenommen 
werden, 
J%) Personen, die sonst berufsmäßig Lohnarbeit verrichten (z. B. Wirtschafts= oder 
Handwerks-Gehilfen, Handarbeiter), wenn sie nur gelegentlich, insbesondere 
zur gelegentlichen Aushilfe, und für höchstens drei Tage angenommen werden. 
3. Von der Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung sind ins- 
besondere befreit 
a) alle zur schleunigen Hilfeleistung bei Verkehrsstörungen verwendeten Personen, 
sofern die Dienstleistungen voraussichtlich nicht länger als zwei Arbeitstage 
dauern, 
b) Personen, die überhaupt keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, wenn sie 
nur gelegentlich, insbesondere zur gelegentlichen Aushilfe mitarbeiten, 
e) Personen, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden 
Arbeits= oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen
	        
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