Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 167 — 
(z. B. Wirtschafts- oder Handwerks-Gehilfen, Handarbeiter), wenn sie ohne 
Unterbrechung dieses Verhältnisses mitarbeiten. 
4. Die Versicherungspflichtigen sind von den Gemeindebehörden und Guts— 
vorstehern, die sie gestellt haben — Punkt 4 Absatz 1 — bei den zuständigen Kranken- 
kassen ihres Beschäftigungsortes oder bei deren Meldestellen zu melden. Einer Meldung 
bedarf es nicht, wenn Arbeiter bei ihren bisherigen Kassen als Pflichtmitglieder ver— 
sichert bleiben. (Zum Beispiel bleiben Waldarbeiter beim Schneeauswerfen auf 
Staatsstraßen im Staatswalde bei der Betriebskrankenkasse der Staatsforstverwaltung 
versichert.) 
5. Werden die Arbeiter im Einverständnisse mit den Gemeindebehörden und 
Gutsvorstehern durch die Aufsichtführenden angenommen — Punkt 4 Absatz 3 —, 
so können diese für die Gemeindebehörden oder den Gutsvorsteher die Meldungen 
besorgen. Kosten für Meldescheine und Porto werden solchenfalls vom Staate ge- 
tragen. 
6. Die Versicherungsbeiträge sind von den Gemeinden und Gutsbezirken zu 
bezahlen. Die Beitragsteile der Arbeiter können vom Arbeitslohne gekürzt werden. 
7. Zu dem Aufwande der Arbeiterversicherung werden den Gemeinden und 
Gutsbezirken Beihilfen aus Staatsmitteln nach Punkt 8 gewährt. 
8. 
1. Zur Entlohnung der Schneeauswerfer — Punkt 6 — sowie zu dem Aufwande 
für die Arbeiterversicherung — Punkt 7 — erhalten die Gemeinden und Gutsbezirke 
Beihilfen aus Staatsmitteln. 
2. Bis auf weiteres werden gewährt 
a) zur Entlohnung der Schneeauswerfer: 
15 9 für eine Arbeitsstunde 
und 
b) zu dem Aufwande für die Arbeiterversicherung: 
5 % der vorgenannten Lohnbeihilfen. 
3. Die Beihilfen sind von den Amtsstraßenmeistern nach Muster 4 festzustellen. 
Zu diesem Zwecke sind diesen die Arbeitsbücher jedesmal sofort nach Ausfertigung 
der Lohnlisten — Punkt 6 — zu übersenden. Nach Feststellung der Beihilfen sind 
die Arbeitsbücher dem Aufsichtführenden zur Weiterbenutzung zurückzugeben und die 
Feststellungen durch Vermittelung des Straßen= und Wasser-Bauamtes an die Bau- 
verwalterei zur Zahlung zu übersenden. 
4. Für die von der Staatsforstverwaltung gestellten Arbeiter sind Beihilfen an 
die Forstkasse nicht überzuzahlen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.