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(z. B. Wirtschafts- oder Handwerks-Gehilfen, Handarbeiter), wenn sie ohne
Unterbrechung dieses Verhältnisses mitarbeiten.
4. Die Versicherungspflichtigen sind von den Gemeindebehörden und Guts—
vorstehern, die sie gestellt haben — Punkt 4 Absatz 1 — bei den zuständigen Kranken-
kassen ihres Beschäftigungsortes oder bei deren Meldestellen zu melden. Einer Meldung
bedarf es nicht, wenn Arbeiter bei ihren bisherigen Kassen als Pflichtmitglieder ver—
sichert bleiben. (Zum Beispiel bleiben Waldarbeiter beim Schneeauswerfen auf
Staatsstraßen im Staatswalde bei der Betriebskrankenkasse der Staatsforstverwaltung
versichert.)
5. Werden die Arbeiter im Einverständnisse mit den Gemeindebehörden und
Gutsvorstehern durch die Aufsichtführenden angenommen — Punkt 4 Absatz 3 —,
so können diese für die Gemeindebehörden oder den Gutsvorsteher die Meldungen
besorgen. Kosten für Meldescheine und Porto werden solchenfalls vom Staate ge-
tragen.
6. Die Versicherungsbeiträge sind von den Gemeinden und Gutsbezirken zu
bezahlen. Die Beitragsteile der Arbeiter können vom Arbeitslohne gekürzt werden.
7. Zu dem Aufwande der Arbeiterversicherung werden den Gemeinden und
Gutsbezirken Beihilfen aus Staatsmitteln nach Punkt 8 gewährt.
8.
1. Zur Entlohnung der Schneeauswerfer — Punkt 6 — sowie zu dem Aufwande
für die Arbeiterversicherung — Punkt 7 — erhalten die Gemeinden und Gutsbezirke
Beihilfen aus Staatsmitteln.
2. Bis auf weiteres werden gewährt
a) zur Entlohnung der Schneeauswerfer:
15 9 für eine Arbeitsstunde
und
b) zu dem Aufwande für die Arbeiterversicherung:
5 % der vorgenannten Lohnbeihilfen.
3. Die Beihilfen sind von den Amtsstraßenmeistern nach Muster 4 festzustellen.
Zu diesem Zwecke sind diesen die Arbeitsbücher jedesmal sofort nach Ausfertigung
der Lohnlisten — Punkt 6 — zu übersenden. Nach Feststellung der Beihilfen sind
die Arbeitsbücher dem Aufsichtführenden zur Weiterbenutzung zurückzugeben und die
Feststellungen durch Vermittelung des Straßen= und Wasser-Bauamtes an die Bau-
verwalterei zur Zahlung zu übersenden.
4. Für die von der Staatsforstverwaltung gestellten Arbeiter sind Beihilfen an
die Forstkasse nicht überzuzahlen.