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Die Zurechnung (Absatz 1) findet nicht statt, wenn
a) die Ehegatten dauernd getrennt leben,
b) die Beitragspflicht eines oder beider Ehegatten nur nach § 2 Ziffer 1b,
2 b oder 3b begründet ist,
Jc) die Summe der Einkommen beider Ehegatten 3100 Mark nicht übersteigt.
In den Fällen unter a bis c ist die Ehefrau wegen der Nutzung desjenigen
Vermögens, über welches ihr die freie Verfügung zusteht, und wegen ihres
sonstigen Erwerbes besonders zu besteuern.
Den Behörden sowie den Einschätzungs= und Reklamationskommissionen
stehen die ihnen in § 42, § 47 a Absatz 3 Satz 2 und § 62 Absatz 2, 3 eingeräumten
Befugnisse auch gegenüber der Ehefrau des Beitragspflichtigen zu. Die Nicht-
befolgung einer hiernach an die Ehefrau gerichteten Aufforderung zieht die
Zurückweisung des Rechtsmittels des Ehemanns nach sich. Die Verweigerung
einer der Ehefrau auferlegten Versicherung an Eides Statt hat die Zurück-
weisung des Rechtsmittels des Ehemanns insoweit zur Folge, als die Ent-
scheidung davon berührt wird.
Für die Einkommensteuer eines Beitragspflichtigen, dem Einkommen
seiner Ehefrau zugerechnet worden ist, haftet neben dem Beitragspflichtigen
die Ehefrau als Selbstschuldnerin. Wird nachgewiesen, welcher Teil des vom
Beitragspflichtigen zu versteuernden Einkommens ihm nach Absatz 1 zuge-
rechnet worden ist, so beschränkt sich die Haftung der Ehefrau auf den Teil der
Steuer, der auf das zugerechnete Einkommen verhältnismäßig entfällt.
Die in elterlicher Gewalt stehenden Kinder sind wegen der Nutzungen
des der elterlichen Nutznießung nicht unterliegenden Vermögens und wegen
ihres sonstigen Erwerbes besonders zu besteuern.
In § 40
1. # in Absatz 1 unter b die Worte „welche der Beitragspflichtige in Sachsen
außerhalb seines Wohnsitzes besitzt“ durch die Worte:
welche der Beitragspflichtige oder seine Ehefrau in Sachsen außerhalb
ihres Wohnsitzes besitzen
ersetzt;
2. wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, folgende Bestimmung als
Absatz 3 eingefügt:
Soweit es sich um Einkommen der Ehefrau handelt, das dem Bei-
tragspflichtigen zuzurechnen (§ 3 Absatz 1) und dessen Betrag ihm nicht
genau bekannt ist, genügt es, wenn der Beitragspflichtige in der Dekla-