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1. In § 47
a) wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
Ehefrauen mit höherem Einkommen sind hiervon auszuschließen, wenn
zweifellos feststeht, daß ihr Einkommen nach § 3 des Gesetzes dem Ehe-
manne zuzurechnen sein wird.
b) werden in Absatz 2 die Worte „Für jeden dieser Beitragspflichtigen durch die
Worte:
Für jeden der nach Absatz 1 mit Rotstift ausgezeichneten Beitragspflichtigen
ersetzt.
2. Zwischen § 48 und § 49 wird folgende Bestimmung eingeschaltet:
§ 48 a. Die Einkommensdeklaration des Ehemanns hat das Einkommen Zu s 39
der Ehefrau mitzuumfassen, sofern nicht die Ehefrau nach § 3 Absatz 2 des Ge= Absatz 2
des
setzes besonders zu veranlagen ist. Gesetes
3. Dem § 75 wird folgende Bestimmung als Absatz 4 angefügt:
Für die Einkommensteuer eines Beitragspflichtigen, dem Einkommen
seiner Ehefrau zugerechnet worden ist, haftet die Ehefrau als Selbstschuldnerin
(§ 3 Absatz 4 des Gesetzes). In der Regel ist gegen die Ehefrau wegen der
Einkommensteuer ihres Ehemanns mit der Mahnung und Zwangsvollstreckung
erst vorzugehen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann ganz
oder zum Teil ohne Ergebnis gewesen ist. Die Vollstreckungsbehörde ist jedoch
befugt, auch unerwartet der Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen
den Ehemann mit der Mahnung und Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau
vorzugehen, wenn besondere Umstände dies angezeigt erscheinen lassen, ins-
besondere wenn der Vollstreckungsbehörde bekannt ist, daß das steuerpflichtige
Einkommen des Beitragspflichtigen ganz oder zum überwiegenden Teil zu-
gerechnetes Einkommen der Ehefrau ist. Darüber, ob auf Grund beigebrachter
Nachweise nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes die Haftung der Ehefrau auf einen
Teil der Steuer des Ehemanns zu beschränken sei, entscheidet nach §§ 1, 10
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Ver-
2. September 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 526),
15. September 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 539),
26. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 263),
8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194),
4. April 1913 (G.-- u. V.-Bl. S. 99) und
20. Juni 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 168).