Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 179 — 
1. In § 47 
a) wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: 
Ehefrauen mit höherem Einkommen sind hiervon auszuschließen, wenn 
zweifellos feststeht, daß ihr Einkommen nach § 3 des Gesetzes dem Ehe- 
manne zuzurechnen sein wird. 
b) werden in Absatz 2 die Worte „Für jeden dieser Beitragspflichtigen durch die 
Worte: 
Für jeden der nach Absatz 1 mit Rotstift ausgezeichneten Beitragspflichtigen 
ersetzt. 
2. Zwischen § 48 und § 49 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
§ 48 a. Die Einkommensdeklaration des Ehemanns hat das Einkommen Zu s 39 
der Ehefrau mitzuumfassen, sofern nicht die Ehefrau nach § 3 Absatz 2 des Ge= Absatz 2 
des 
setzes besonders zu veranlagen ist. Gesetes 
3. Dem § 75 wird folgende Bestimmung als Absatz 4 angefügt: 
Für die Einkommensteuer eines Beitragspflichtigen, dem Einkommen 
seiner Ehefrau zugerechnet worden ist, haftet die Ehefrau als Selbstschuldnerin 
(§ 3 Absatz 4 des Gesetzes). In der Regel ist gegen die Ehefrau wegen der 
Einkommensteuer ihres Ehemanns mit der Mahnung und Zwangsvollstreckung 
erst vorzugehen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann ganz 
oder zum Teil ohne Ergebnis gewesen ist. Die Vollstreckungsbehörde ist jedoch 
befugt, auch unerwartet der Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen 
den Ehemann mit der Mahnung und Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau 
vorzugehen, wenn besondere Umstände dies angezeigt erscheinen lassen, ins- 
besondere wenn der Vollstreckungsbehörde bekannt ist, daß das steuerpflichtige 
Einkommen des Beitragspflichtigen ganz oder zum überwiegenden Teil zu- 
gerechnetes Einkommen der Ehefrau ist. Darüber, ob auf Grund beigebrachter 
Nachweise nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes die Haftung der Ehefrau auf einen 
Teil der Steuer des Ehemanns zu beschränken sei, entscheidet nach §§ 1, 10 
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Ver- 
  
2. September 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 526), 
15. September 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 539), 
26. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 263), 
8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194), 
4. April 1913 (G.-- u. V.-Bl. S. 99) und 
20. Juni 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 168).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.