Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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waltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) die Verwaltungs- 
behörde, der die Anordnung der Zwangsvollstreckung zusteht (Vollstreckungs- 
behörde). Ist die Vollstreckungsbehörde eine Gemeindebehörde, so hat sie sich 
vorher mit der Bezirkssteuereinnahme zu vernehmen. 
4. Die Aufforderung zur Einkommensdeklaration K (G.= u. V.-Bl. 1900 S. 771) 
und der Vordruck zur Einkommensdeklaration I. (G.= u. V.-Bl. 1900 S. 773) erhalten 
– die aus den Anlagen K und L ersichtliche Fassung. 
Artikel II. 
Die unter dem 26. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetz erlassene Instruktion 
(G.= u. V.-Bl. S. 781) wird weiter 2), wie folgt, abgeändert: 
1. In § 19 
a) wird vor den Absätzen 1 und 2, die Absätze 2 und 3 werden, folgende Bestimmung 
als Absatz 1 eingefügt: 
Das Einkommen der Ehefrau wird ohne Rücksicht auf den ehelichen 
Güterstand dem Ehemanne zugerechnet (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes), sofern 
nicht die Ehefrau nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes besonders zu veranlagen 
ist. Die Zurechnung ist beim Ehemann in Spalte 13 des Katasters (unter 
dem steuerpflichtigen Einkommen) durch den Vermerk: (— Zusammen- 
rechnung) kenntlich zu machen. Ist dem Ehemann Einkommen der Ehe- 
frau aus Quellen der in § 17 unter d des Gesetzes bezeichneten Art zu- 
gerechnet worden, so ist dies in Spalte 8 des Katasters unter dem d-Ein- 
kommen der Ehefrau durch den Vermerk: E (— Ehefrau) kenntlich zu 
machen. Trifft bei der Zurechnung ehemännliches und eheweibliches 
d-Einkommen zusammen, so ist das d-Einkommen des Ehemanns und der 
Ehefrau in Spalte 8 des Katasters in getrennten Ziffern einzustellen. 
Unter dem d-Einkommen der Ehefrau ist auch in diesem Falle der Ver- 
merk: E (— Ehefrau) anzubringen. 
b) wird in Absatz 2 (bisher Absatz 1) der 3. Satz gestrichen und folgende Bestimmung 
als Satz 1 vorangestellt: 
Liegen die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen 
vor, so ist die Ehefrau wegen der Nutzung desjenigen Vermögens, über 
  
2) Frühere Abänderungen in den Verordnungen vom 
4. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 353), 
26. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 263), 
10. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 310) und 
8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194).
	        
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