Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 190 — 
Seine Majestät der Kaiser von Osterreich, König von Böhmen usw. und 
Apostolischer König von Ungarn: 
Seine Exzellenz Herrn Stephan Baron Buriän von Rajecz, Allerhöchst— 
ihren Minister des kaiserlichen und königlichen Hauses und des 
Außern, 
Seine Exzellenz Herrn Zdenko Freiherrn von Forster, k. k. Eisenbahn- 
minister, 
die nach Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer in guter und richtiger Form 
befundenen Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation über nachfolgende 
Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die königlich sächsische Regierung beabsichtigt, eine vollspurige Eisenbahn von 
Kupferhammer-Grünthal durch das Schweinitztal nach Deutschneudorf zu bauen 
und zu betreiben. Die hohen vertragschließenden Teile stimmen darin überein, daß 
diese Eisenbahn zwischen den sächsischen Orten Oberneuschönberg und Hirschberg 
sowie an einigen weiteren Stellen im Schweinitztal in noch näher zu vereinbarender 
Weise über österreichisches Gebiet geführt wird. 
Artikel 2. 
Die königlich sächsische Regierung wird an der geplanten Eisenbahn auf öster- 
reichischem Gebiete in der Flur Brandau eine Verkehrsstelle einrichten, die zunächst 
nur dem Personenverkehre dienen soll. 
Artikel 3. 
1. In dem Falle, daß von der Station Wiesa-Oberleutensdorf der kaiserlich- 
königlichen Staatsbahnen aus eine vollspurige Eisenbahn über das Erzgebirge in der 
Richtung nach Sachsen von der kaiserlich-königlichen Regierung entweder auf Staats- 
kosten erbaut oder aber konzessioniert wird, soll davon abgesehen werden, diese Eisen- 
bahn über Katharinaberg und Brandau bis an die sächsische Grenze zu führen. Viel- 
mehr soll die Linie über Katharinaberg an die von Sachsen geplante Schweinitztalbahn 
in der Weise angeschlossen werden, daß nächst der Grenze bei Gebirgsneudorf und der 
bestehenden Zollstraße von Georgental nach Olbernhau eine gemeinschaftliche Betriebs- 
wechsel= und Grenzstation errichtet wird und die Schweinitztalbahn auf Kosten des 
sächsischen Staates von dem vorläufigen Endbahnhofe Deutschneudorf bis zu der 
Station bei Gebirgsneudorf fortgesetzt wird. Zu dem Bau und Betriebe dieser 
Fortsetzungsstrecke Deutschneudorf—Gebirgsneudorf gibt die kaiserlich-königliche Re- 
gierung, insoweit sie auf ihr Gebiet zu liegen kommt, ihre prinzipielle Zustimmung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.