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2. Im übrigen bleiben wegen der endgültigen Festsetzung der Lage und Ein—
richtung der Betriebswechsel- und Grenzstation bei Gebirgsneudorf sowie namentlich
auch wegen der im Interesse der beiderseitigen Zollverwaltung dort zu treffenden Ein—
richtungen weitere Vereinbarungen vorbehalten.
3. Wenn die im Absatze 1 genannte Anschlußstrecke nicht von der kaiserlich-
königlichen Regierung auf Staatskosten gebaut und betrieben werden sollte, und die
Eisenbahnverwaltungen sich bezüglich der Errichtung und Mitbenutzung der Betriebs-
wechsel= und Grenzstation bei Gebirgsneudorf und der Tragung oder Verteilung der
hierdurch entstehenden Kosten nicht einigen, werden sich hierüber die hohen vertrag-
schließenden Teile verständigen; die auf Grund dieser Verständigung zu erlassenden
Anordnungen werden für die Eisenbahnverwaltungen maßgebend sein.
4. Die Tragwerke der Eisenbahnbrücken sowie der Oberbau der Schweninitz-
talbahn und der im Absatze 1 genannten Anschlußstrecke — im Falle ihres Ausbaues —
sollen nach möglichst gleichen Grundsätzen konstruiert werden, damit im gegebenen
Falle der wechselseitige Ubergang der Fahrbetriebsmittel ungehindert erfolgen kann.
5. Falls die erwähnte Verbindung der Schweinitztalbahn von dem vorläufigen
Endbahnhofe Deutschneudorf bis zu der Station bei Gebirgsneudorf hergestellt wird,
soll die nach dem Artikel 2 dieses Vertrages zu errichtende Verkehrsstelle in Brandau
zu einem Bahnhofe für Personen= und Güterverkehr ausgebaut werden.
Artikel 4.
Die kaiserlich-königliche Regierung wird zur Ausführung der geplanten Eisen-
bahn auf ihrem Gebiete der königlich sächsischen Staatseisenbahnverwaltung das Ent-
eignungsrecht nach den Bestimmungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
erteilen.
Artikel 5.
Für die in Osterreich gelegenen Bahnstrecken, insbesondere auch der bis zu der
Betriebswechsel- und Grenzstation bei Gebirgsneudorf im gegebenen Falle zu ver-
längernden Schweinitztalbahn, bleibt die volle Landeshoheit mit Einschluß der Justiz-
und Polizeigewalt der Territorialregierung vorbehalten.
Artikel 6.
1. Unbeschadet dieses Hoheitsrechtes und des Aufsichtsrechtes der kaiserlich-
königlichen Regierung über die auf ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken verbleibt
die Ausübung der Oberaufsicht über die den Betrieb der Schweinitztalbahn führende
königlich sächsische Staatseisenbahnverwaltung der königlich sächsischen Regierung.
Auch für die auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecken werden die Tarife von
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