Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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zeigung, nämlich vom . . . . . . . . ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen 
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung 
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen 
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und 
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der 
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird 
der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwal— 
tung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 
31. Januar oder 1. Mai 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen. 
2. Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Januar 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Nr. 5. Verordnung, 
betreffend Abänderung der Verordnung vom 12. Juli 1899 zur Ausführung 
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an 
geltenden Fassung; 
vom 22. Januar 1916. 
87 der Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 
1. Januar 1900 an geltenden Fassung betreffend, vom 12. Juli 1899 (G.= u. 
V.-Bl. S. 159) wird abgeändert, wie folgt: 
Absatz 1 erhält die nachstehende Fassung: 
Will ein Ausländer oder eine Ausländerin eine Ehe eingehen, so 
darf der Standesbeamte die Eheschließung nur vornehmen, nachdem 
1916. 2
	        
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