Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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4. 
Die Zählkarten sind in den bezirksfreien Städten rechtzeitig vor dem 
1. Dezember dieses Jahres zu verteilen und tunlichst am 2. Dezember wieder ein— 
zusammeln. 
Die Angaben auf den Zählkarten sind durch den Stadtrat entweder einzeln 
oder nach Zählbezirken zusammengestellt auf Ortslisten zu übertragen; in letzterem 
Falle sind die Zählkarten mit der Nummer des Bezirks zu versehen und ist in 
Spalte 1 der Ortsliste die Zahl der viehbesitzenden Haushaltungen des Bezirks an- 
zugeben. Die Ortslisten sind zu einer Gemeindesumme aufzurechnen, die dem 
Statistischen Landesamte durch die Anzeige (Anlage C) bis zum 9. Dezember 
mitzuteilen ist. 
In den übrigen Stadt= und Landgemeinden ist durch Umfrage bei 
den einzelnen Viehbesitzern oder Haushaltungsvorständen die Zahl der in der Nacht 
vom 30. November zum 1. Dezember 1916 im räumlichen Verfügungsbereiche der 
Haushaltung vorhandenen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Federvieh 
festzustellen und in die Ortsliste nach den dort getroffenen Unterscheidungen mit 
Angabe der Namen der Viehbesitzer oder Haushaltungsvorstände nach fortlaufender 
Nummer einzustellen. 
Die Ortsliste ist, nachdem alle viehbesitzenden Haushaltungen der Gemeinde 
mit ihrem Viehbestand eingetragen sind, aufzurechnen. Die Schlußsumme (der ge- 
samte Viehbestand der Gemeinde) ist von den Städten mit Revidierter Städte- 
ordnung und den übrigen Stadt= und Landgemeinden der Amtshauptmannschaft 
durch die Anzeige (Anlage C) bis zum 6. Dezember mitzuteilen. 
Die Amtshauptmannschaft hat die Anzeigen zu sammeln und bis zum 9. De- 
zember dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. 
6. 
Die Zählpapiere und Abdrücke dieser Verordnung werden den Amts- 
hauptmannschaften und den Stadträten der bezirksfreien Städte durch das Statistische 
Landesamt rechtzeitig in genügender Zahl mit Lieferschein übersandt werden. 
Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke fofort an 
sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, einschließlich der Städte mit Revidierter Städte- 
ordnung, zu verteilen. 
7. 
Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, 
daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig 
und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden.
	        
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