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4.
Die Zählkarten sind in den bezirksfreien Städten rechtzeitig vor dem
1. Dezember dieses Jahres zu verteilen und tunlichst am 2. Dezember wieder ein—
zusammeln.
Die Angaben auf den Zählkarten sind durch den Stadtrat entweder einzeln
oder nach Zählbezirken zusammengestellt auf Ortslisten zu übertragen; in letzterem
Falle sind die Zählkarten mit der Nummer des Bezirks zu versehen und ist in
Spalte 1 der Ortsliste die Zahl der viehbesitzenden Haushaltungen des Bezirks an-
zugeben. Die Ortslisten sind zu einer Gemeindesumme aufzurechnen, die dem
Statistischen Landesamte durch die Anzeige (Anlage C) bis zum 9. Dezember
mitzuteilen ist.
In den übrigen Stadt= und Landgemeinden ist durch Umfrage bei
den einzelnen Viehbesitzern oder Haushaltungsvorständen die Zahl der in der Nacht
vom 30. November zum 1. Dezember 1916 im räumlichen Verfügungsbereiche der
Haushaltung vorhandenen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Federvieh
festzustellen und in die Ortsliste nach den dort getroffenen Unterscheidungen mit
Angabe der Namen der Viehbesitzer oder Haushaltungsvorstände nach fortlaufender
Nummer einzustellen.
Die Ortsliste ist, nachdem alle viehbesitzenden Haushaltungen der Gemeinde
mit ihrem Viehbestand eingetragen sind, aufzurechnen. Die Schlußsumme (der ge-
samte Viehbestand der Gemeinde) ist von den Städten mit Revidierter Städte-
ordnung und den übrigen Stadt= und Landgemeinden der Amtshauptmannschaft
durch die Anzeige (Anlage C) bis zum 6. Dezember mitzuteilen.
Die Amtshauptmannschaft hat die Anzeigen zu sammeln und bis zum 9. De-
zember dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden.
6.
Die Zählpapiere und Abdrücke dieser Verordnung werden den Amts-
hauptmannschaften und den Stadträten der bezirksfreien Städte durch das Statistische
Landesamt rechtzeitig in genügender Zahl mit Lieferschein übersandt werden.
Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke fofort an
sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, einschließlich der Städte mit Revidierter Städte-
ordnung, zu verteilen.
7.
Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen,
daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig
und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden.