Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 78. Gesetz, 
enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbau— 
rechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen; 
vom 10. November 1916. 
WX, Friedrich August, von GOTTGES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. () Veräußerungen von Kohlenbergbaurechten, Anträge zum Abschluß 
von Veräußerungsverträgen, sowie Weiterveräußerungen der Rechte des Erwerbers 
aus Veräußerungsverträgen oder der Rechte des Erwerbers aus Anträgen zum Ab- 
schluß von Veräußerungsverträgen sind bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung der 
Frage, wem für ein Grundstück das Recht, die Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, 
zusteht, verboten. 
(2) Als Veräußerung eines Kohlenbergbaurechts im Sinne des Abs. 1 ist auch 
die zur Abtrennung des Rechtes erfolgende Veräußerung des noch mit dem Grund- 
eigentume verbundenen Kohlenbergbaurechts anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn 
bei der Veräußerung eines Grundstücks ein Vorbehalt des Kohlenbergbaurechts zu- 
gunsten des Veräußerers vereinbart wird. 
(8) Belastungen, insbesondere Verpfändungen, sind nicht Veräußerungen oder 
Weiterveräußerungen im Sinne des AbsK. 1. 
§ 2. (1) § 1 gilt nicht für die Übertragung oder Weiterübertragung eines 
Kohlenbergbaurechts oder eines unter § 1 Abs. 1 fallenden sonstigen Rechtes, zu 
welcher der Übertragende bereits an dem in §5 Abs. 1 angegebenen Zeitpunkt 
verpflichtet war. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob für die Erfüllung der 
Verpflichtung ein Zeitpunkt bestimmt war, der dem in §5 Abs. 1 bezeichneten 
Tage nachfolgt. Dagegen gilt § 1, wenn die Wirksamkeit der Verpflichtung vom 
Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt und erst nach dem in §5 Abs. 1 
angegebenen Zeitpunkt die Bedingung eintritt. 
(2) § 1 gilt ferner nicht für Zwangsversteigerungen, Enteignungen, vom Finanz- 
ministerium genehmigte Veräußerungen durch den Konkursverwalter und letztwillige 
Verfügungen. 
8 3. (1) Soweit Kohlenunterirdisches schon an dem in §5 Abs. 1 angegebenen 
Zeitpunkt zum Grubenfeld eines bereits im Betriebe befindlichen Kohlenbergwerks
	        
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