Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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ihm ein Zeugnis seiner Aufsichtsbehörde darüber vorgelegt worden ist, 
daß gegen die Zulässigkeit der Eheschließung ein Bedenken nicht besteht. 
Absatz 2 wird aufgehoben. 
Dresden, am 22. Januar 1916. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Nagel. 
Fey. 
  
Nr. 6. Verordnung 
über Löschungen im Strafregister; 
vom 27. Januar 1916. 
In Strafregister und in den von den Verwaltungsbehörden geführten Straflisten 
sind alle Vermerke über Strafen zu löschen, die bis zum 27. Januar 1906 ein- 
schließlich von sächsischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten in Sachen, in 
denen Seiner Majestät dem Könige von Sachsen das Recht der Begnadigung zu- 
steht, erkannt oder durch Verfügung einer sächsischen Verwaltungsbehörde festgesetzt 
worden sind, wenn 
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erlitten hat als Gefängnis bis zu einem 
Jahr einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich oder Arrest 
oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung mit einander 
oder mit Nebenstrafen und 
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1906 bis zum heutigen Tage 
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens erkannt ist. 
Über die zur Ausführuug der Anordnung erforderlichen Vorschriften ergeht 
besondere Verordnung. 
Dresden, den 27. Januar 1916. 
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts, 
des Innern, der Finanzen, der Justiz und des Krieges. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Schube. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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