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gehörte, ist die Aufsuchung und die Gewinnung der Kohle in einem solchen Gruben—
feld auch ferner zulässig. Ein Grundeigentümer darf auch nach diesem Zeitpunkt
auf seinem eigenen Grund und Boden Kohlen auf seine Kosten und auf seinen
Namen aufsuchen, wenn ihm oder seinem Erblasser oder einem seiner Angehörigen
das Grundstück schon vor dem 18. Oktober 1906 gehörte. Im übrigen ist die Auf—
suchung und die Gewinnung von Kohle bis zu der nach § 1 Abs. 1 in Aussicht
genommenen anderweiten gesetzlichen Regelung verboten.
(2) Das Bergamt und die Ortspolizeibehörden wachen über die Einhaltung des
Verbotes. §9 411 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl.
S. 217) gilt auch hier.
§ 4. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Ver-
äußerungen an den Staat, wie auf die Aufsuchung und die Gewinnung von Kohle
durch den Staat.
(2) Das Finanzministerium ist ermächtigt, in dringenden Fällen Ausnahmen
von den Bestimmungen der 9§ 1 bis 3 zu bewilligen, wenn ein öffentliches Inter-
esse vorliegt.
§ 5. (#) Dieses Gesetz tritt sofort, und zwar mit Wirkung vom 18. Oktober
1916 ab, in Kraft.
(2) Der Annahme noch schwebender Vertragsanträge aus der Zeit vorher steht
§1 nicht entgegen. Veräußerungen zur Erfüllung eines nachher geschlossenen solchen
Vertrags fallen unter § 1. Ein solcher Vertrag gilt als für den Fall geschlossen,
daß die Unmöglichkeit, ihn zu erfüllen, nachmals behoben wird.
G) Das Gesetz tritt spätestens am 31. Oktober 1917 außer Kraft.
(4) Mit der Ausführung des Gesetzes werden die Ministerien des Innern, der
Finanzen und der Justiz beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen
Gegeben zu Dresden, am 10. November 1916.
Friedrich August.
* Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.
— Dr. Nagel.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.