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Nr. 80. Gesetz
über die Wahl von stellvertretenden Mitgliedern der Kreisausschüsse;
vom 11. November 1916.
WI#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Köonig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Von den Bezirksversammlungen und selbständigen Stadtbezirken ist für
die von ihnen gewählten Mitglieder des Kreisausschusses (§ 29 Absatz 2 des Ge-
setzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom
21. April 1873 — G.= u. V.-Bl. S. 275 flg. — in der Fassung von Artikel II des
Gesetzes vom 16. Oktober 1914 — G.= u. V.-Bl. S. 471 flg. —) die gleiche Zahl
von stellvertretenden Mitgliedern zu wählen.
§ 2. Ist ein Mitglied des Kreisausschusses verhindert, an einer Sitzung des
Ausschusses teilzunehmen, so beruft der Kreishauptmann das stellvertretende Mit-
glied ein.
Hinsichtlich der von den Amtshauptmannschaften der Regierungsbezirke Chemnitz
und Bautzen und von dem Stadtbezirke Chemnitz gemäß § 1 gewählten zwei stell-
vertretenden Mitglieder bleibt es dem Kreishauptmann überlassen, welches er im
einzelnen Falle einberufen will.
8 3. Die Vorschriften über die Voraussetzungen der Wählbarkeit und über das
Amt der Mitglieder des Kreisausschusses in § 29 Absatz 2 und in § 30 des Gesetzes,
die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom
21. April 1873 gelten auch hinsichtlich der stellvertretenden Mitglieder des Kreis-
ausschusses.
§ 4. Das Gesetz tritt 3 Jahre nach Schluß desjenigen Kalenderjahres außer
Kraft, in dem zufolge Kaiserlicher Verordnung der Kriegszustand als beendet
anzusehen ist.
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, das Gesetz zu einem früheren
Zeitpunkt durch Verordnung aufzuheben.
Die Verordnung ist im Gesetz= und Verordnungsblatt abzudrucken.