Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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82. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen 
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu amtlichen 
statistischen Arbeiten, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. 
§ 3. 1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen 
Haushaltungslisten 
und 
Anstaltslisten. 
Die in jeder Haushaltung zur Zählungszeit anwesenden Personen sind in Haus- 
haltungslisten, die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von 
Anstalten aller Art in Anstaltslisten einzutragen. 
2. Die näheren Vorschriften über das Zählungsverfahren sind in der „Anweisung 
für die Zähler“ (§ 5,4) und in den auf der ersten und vierten Seite der Haus- 
haltungs= und Anstaltslisten abgedruckten „Allgemeinen Anleitungen“ und „Er- 
läuterungen“ enthalten. 
3. Die Zählungsformulare enthalten folgende Fragen: 
1. Vor= und Familienname, 
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand (fällt 
bei den Anstaltslisten weg), 
Geschlecht, 
Geburtstag und Geburtsjahr, 
Familienstand, 
Staatsangehörigkeit, 
Vor dem Kriege ausgeübter Beruf, 
Gegenwärtige Berufstätigkeit, 
Militärverhältnis der vor dem 1. Dezember 1899 geborenen männlichen 
Reichsdeutschen, 
10. Bei den Kriegsbeschädigten, ob sie Militärpension oder Militärrente 
beziehen, . 
11. Ob Kriegsgefangen (Militär oder Zivil). 
4. Die Eintragung in die Haushaltungsliste hat für jede Haushaltung durch 
den Haushaltungsvorstand oder seinen Vertreter, die Eintragung in die Anstaltsliste 
durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder durch geeignete Vertreter zu geschehen. 
5. Zu diesem Zweck ist an jede Haushaltung sowie an jede einzeln lebende 
Person, die eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirtschaft führt, 
eine Haushaltungsliste, an jeden Gast= und Herbergswirt und an jeden Besitzer, 
Vorsteher oder Verwalter einer Anstalt usw. eine Anstaltsliste zu verabfolgen. In 
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