Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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die Anstaltsliste sind die Gäste in Gasthäusern und Herbergen und die Insassen der 
Anstalten einzutragen. 
Lazarettzüge sind mit ihren Insassen wie Anstalten zu behandeln. Sind sie nicht 
auf der Reise, so erhalten sie in der Aufenthaltsgemeinde die Zählpapiere. Befinden 
sie sich am 1. Dezember auf der Fahrt, so erhalten sie die Zählpapiere von der Ge— 
meinde, in der sie zuerst zu einem mindestens sechsstündigen Aufenthalt eintreffen. 
Einer Anstalt gleichzuachten und daher mit Anstaltslisten zu versehen sind auch 
diejenigen Angestellten von Anstalten oder gewerblichen Betrieben, die daselbst wohnen, 
ohne eigene Hauswirtschaft zu führen und ohne zur Haushaltung des Besitzers oder 
Verwalters zu gehören. 
Für größere Anstalten werden den Anstaltslisten besondere Einlagebogen bei— 
gegeben. 
6. Gäste auf Besuch, Untermieter, Schlafgänger und einquartierte Soldaten 
sind von den Haushaltungsvorständen, bei denen sie auf Besuch sind, in Untermiete 
oder Schlafstelle wohnen oder in Quartier liegen, in deren Haushaltungslisten mit 
einzutragen. Angestellte, Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die bei ihren Herrschaften 
und Arbeitgebern wohnen und zu deren Haushaltung gehören, werden in deren 
Haushaltungslisten mit eingetragen. 
7. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichnis auf den Innen- 
seiten der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste, erforderlichenfalls in die Einlagebogen 
der letzteren. Hinsichtlich der Reihenfolge der Einträge sind die in der Liste gegebenen 
Vorschriften sowie die Probeeinträge zu beachten. 
8. Die Zählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember auszufüllen und 
durch die Haushaltungsvorstände und die Besitzer, Vorsteher oder Verwalter von 
Anstalten oder deren Vertreter durch Unterschrift zu bescheinigen. 
9. Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungs- 
listen durch die Zähler (§7) auf Grund der in den Hauzhaltungen selbst einzuziehen- 
den Erkundigungen. 
10. Die Austeilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und 
Anstalten erfolgt in den beiden letzten Tagen des November und muß am 30. No- 
vember beendet sein. Die Wiedereinsammlung beginnt am 1. Dezember mittags 
und ist möglichst überall am 2. Dezember zu beendigen. 
11. Die Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die ein- 
zelnen Zählbezirke (§ 6) in sicherstellender Weise zu kontrollieren. 
12. Bei der Zählung der Zivil= und Militärpersonen ist gleichmäßig zu verfahren. 
13. Es empfiehlt sich für die bezirksfreien Stadtgemeinden, die nach Punkt 4 
der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern über die Vornahme einer
	        
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