Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Für die Zählungskommissionen sind solche Personen zu bestimmen, welche die 
Wichtigkeit der Volkszählung zu beurteilen imstande sind und Interesse an deren 
zweckentsprechender Ausführung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Ge— 
meindeangehörigen und Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Teilnahme 
an der Zählungskommission ist ein Ehrenamt. 
3. Die Aufgabe der Gemeindebehörden und Zählungskommissionen besteht 
hauptsächlich in 
a) der Einteilung der Gemeinden in Zählbezirke (§ 6) und der entsprechenden 
Vorbereitung der Kontrollisten (8 7, 2), 
b) der Annahme und Anweisung der Zähler und der Verteilung der Zählpapiere 
an dieselben (8 7), 
J) der Prüfung und soweit nötig Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten 
Zählungslisten (§ 8). 
§ 6. 1. Die Zählung wird in abgegrenzten Zählbezirken vorgenommen. 
2. Die Größe der zu bildenden Zählbezirke ist so zu bemessen, daß das Geschäft 
der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt werden kann. 
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß sie höchstens 
50 Haushaltungen umfassen und sich an die in den Gemeinden bereits bestehenden 
Einteilungen tunlichst anschließen. 
Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine andere fest- 
stehende oder bewegliche Baulichkeit übergangen werden, die zur Zeit der Zählung 
zu Wohnzwecken benutzt wird. 
Im Zweifel, welcher Gemeinde die auf Flüssen usw. ankernden Fahrzeuge 
zugerechnet werden sollen, entscheidet die Amtshauptmannschaft. 
Jeder bewohnte selbständige Gutsbezirk bildet einen besonderen Zählbezirk. 
Für Gemeindeteile, welche durch Einverleibung früherer Landgemeinden in 
Städte oder durch Zusammenlegung von Gemeinden seit dem Erlaß des Wahl- 
gesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 neu hin- 
zugetreten sind, ist mindestens ein besonderer Zählbezirk zu bilden. 
3. Für die militärischen Anstalten ist die Einteilung der Zählbezirke, welche die 
Kasernen und sonstigen militärischen Gebäude umfassen, der Militärbehörde des 
Ortes zu überlassen. 
4. Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeinden durch laufende Nummern zu 
unterscheiden.
	        
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