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Zu 3, 5, 6
Der Kreishauptmannschaft Dresden als Landessiedelungestll bleibt vorbehalten,
darüber, welche Grundsätze und welches Verfahren bei Ausführung des Gesetzes, ins-
besondere bei der Prüfung (3 Abs. 1 bis 3), in Bezug auf die Auszahlung der Abfin-
dungssumme (5) und bei der Überwachung der Verwendung (6) zu beobachten sind,
weiter erforderliche Anweisungen im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium und
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu geben.
Dresden, am 8. November 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Ullrich.
Nr. 85. Verordnung
über die Abgabe, den Erwerb und die Wiederverwendung
gebrauchter Verbandstoffe;
vom 22. November 1916.
Der Krankenanstalten im Sinne von Ziffer 1 der Verordnung, die Abgabe, den
Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter Verbandstoffe betreffend, vom
22. September 1916 (G.= u. V.-Bl. S. 157) sind Tierkliniken, militärische Ersatz-
Pferdedepots, immobile Pferdelazarette und Quarantänestationen der Heeresverwal-
tung gleich zu erachten.
Dresden, den 22. November 1916.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Ecsttädt.
Schulze.
An 86. Verordnung
über die Besatzung der Schiffe während des Kriegs; —-
vom 25. November 1916.
Uner zeitweiliger Aufhebung der Bestimmungen des 87 der Polizeiordnung für
die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vom 8. Januar 1894 wird folgendes bestimmt. «
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