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Gesetz- und Verordnunge
für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1916.
Inbaklt: Nr. 89. Gesetz über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitätsunternehmens zu be-
stehenden Elektrizitätsunternehmungen. S. 223.— Nr. 90. Verordnung zur Ausführung
des Gesetzes über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitätsunternehmens zu bestehenden
Elektrizitätsunternehmungen. S. 225. — Nr. 91. Verordnung über die Errichtung eines
Landeselektrizitätsrates. S. 227. — Nr. 992. Bekanntmachung, die Errichtung der Di-
rektion der staatlichen Elektrizitätswerke betr. S. 230.
Nr. 89. Gesetz
über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitätsunternehmens
zu bestehenden Elektrizitätsunternehmungen;
vom 16. November 1916.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
8 1. (1) Im Bezirke einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die sich
zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes mit dem Kleinverkauf von elektrischem Strom
befassen, soll der Staat nur dann unmittelbar an den Verbraucher Strom liefern,
wenn überwiegende volkswirtschaftliche Interessen es erfordern.
(2) Die Verwaltung der staatlichen Elektrizitätswerke hat von der Absicht, dem
Verbraucher unmittelbar zu liefern, die Gemeinde oder den Gemeindeverband zu
benachrichtigen.
(68) Die unmittelbare Lieferung von Strom für den eigenen Bedarf steht dem
Staate frei.
§ 2. Ist vor dem Erlasse dieses Gesetzes einem Erzeuger elektrischen Stromes
auf Widerruf gestattet worden, den Strom für seinen eigenen Bedarf oder für den
Bedarf eines von ihm geschaffenen oder unterstützten gemeinnützigen Unternehmens
Ausgegeben zu Dresden, den 18. Dezember 1916. 43