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§ 2. Da entsprechende Vorschriften auch in den übrigen Bundesstaaten sowie
für die Marine-, Konsular= und Schutzgebietsgerichte ergangen sind, hat sich die
Durchsicht der Strafakten und Straflisten und gegebenenfalls die Löschung auf
alle Strafen zu erstrecken, die von deutschen Gerichten oder Verwaltungsbehörden
erkannt oder festgesetzt worden sind.
Die Löschung ist unabhängig davon, ob die Strafen im Strafregister eingetragen
sind oder nicht. Es sind demnach auch Strafen zu löschen, die von der Aufnahme
in das Strafregister ausgeschlossen sind, wie z. B. Bestrafungen in den auf Privat-
klage verhandelten Sachen, in Forst= und Feldrügesachen, wegen Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle und wegen
aller anderen Übertretungen, als der in § 361 Ziffer 1 bis 8 des Reichsstrafgesetz-
buches aufgeführten.
§ 3. Registerpflichtige Strafen sind zu löschen, wenn ihre Löschung im Straf-
register erfolgt ist.
Ob die in Ziffer 1 und 2 der Verordnung über Löschungen im Strafregister
vom 27. Januar 1916 geforderten Voraussetzungen zur Löschung nichtregisterpflich-
tiger Strafen im Einzelfalle vorliegen, kann ebenfalls nur der Inhalt des Straf-
registers ergeben.
Die Verwaltungsbehörden haben demnach, ehe sie eine Strafe in ihren Akten
und Straflisten löschen, bei der Strafregisterbehörde anzufragen, ob die Strafe im
Strafregister gelöscht worden ist, oder ob, dafern es sich um eine nichtregisterpflich-
tige Vergehens strafe handelt, die Voraussetzungen zur Löschung vorliegen.
Bei nichtregisterpflichtigen Ubertretungsstrafen soll von dieser Anfrage
ebenso wie von einer Anfrage bei der Vollstreckungsbehörde, ob diese die betreffende
Strafe gelöscht hat, abgesehen werden. Diese Strafen sind vielmehr zu löschen,
sofern sich nicht aus den eigenen Akten und Straflisten der Behörde ergibt, daß
diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
§s 4. Dafür, wann eine nichtregisterpflichtige Übertretungsstrafe festgesetzt ist,
ist der Tag maßgebend, an dem das Urteil, der Strafbefehl, die Strafverfügung
oder der Strafbescheid ergangen — nicht zugestellt! — ist.
85. Mit den Hauptstrafen sind alle Nebenstrafen zu löschen, insbesondere auch
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf die Dauer der
Aberkennung. Die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils.
und die Verurteilung zu Wertersatz gelten im Sinne der Verordnung als Neben-
strafen.