Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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§ 2. Da entsprechende Vorschriften auch in den übrigen Bundesstaaten sowie 
für die Marine-, Konsular= und Schutzgebietsgerichte ergangen sind, hat sich die 
Durchsicht der Strafakten und Straflisten und gegebenenfalls die Löschung auf 
alle Strafen zu erstrecken, die von deutschen Gerichten oder Verwaltungsbehörden 
erkannt oder festgesetzt worden sind. 
Die Löschung ist unabhängig davon, ob die Strafen im Strafregister eingetragen 
sind oder nicht. Es sind demnach auch Strafen zu löschen, die von der Aufnahme 
in das Strafregister ausgeschlossen sind, wie z. B. Bestrafungen in den auf Privat- 
klage verhandelten Sachen, in Forst= und Feldrügesachen, wegen Zuwiderhandlungen 
gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle und wegen 
aller anderen Übertretungen, als der in § 361 Ziffer 1 bis 8 des Reichsstrafgesetz- 
buches aufgeführten. 
§ 3. Registerpflichtige Strafen sind zu löschen, wenn ihre Löschung im Straf- 
register erfolgt ist. 
Ob die in Ziffer 1 und 2 der Verordnung über Löschungen im Strafregister 
vom 27. Januar 1916 geforderten Voraussetzungen zur Löschung nichtregisterpflich- 
tiger Strafen im Einzelfalle vorliegen, kann ebenfalls nur der Inhalt des Straf- 
registers ergeben. 
Die Verwaltungsbehörden haben demnach, ehe sie eine Strafe in ihren Akten 
und Straflisten löschen, bei der Strafregisterbehörde anzufragen, ob die Strafe im 
Strafregister gelöscht worden ist, oder ob, dafern es sich um eine nichtregisterpflich- 
tige Vergehens strafe handelt, die Voraussetzungen zur Löschung vorliegen. 
Bei nichtregisterpflichtigen Ubertretungsstrafen soll von dieser Anfrage 
ebenso wie von einer Anfrage bei der Vollstreckungsbehörde, ob diese die betreffende 
Strafe gelöscht hat, abgesehen werden. Diese Strafen sind vielmehr zu löschen, 
sofern sich nicht aus den eigenen Akten und Straflisten der Behörde ergibt, daß 
diese Voraussetzungen nicht vorliegen. 
§s 4. Dafür, wann eine nichtregisterpflichtige Übertretungsstrafe festgesetzt ist, 
ist der Tag maßgebend, an dem das Urteil, der Strafbefehl, die Strafverfügung 
oder der Strafbescheid ergangen — nicht zugestellt! — ist. 
85. Mit den Hauptstrafen sind alle Nebenstrafen zu löschen, insbesondere auch 
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf die Dauer der 
Aberkennung. Die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils. 
und die Verurteilung zu Wertersatz gelten im Sinne der Verordnung als Neben- 
strafen.
	        
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